Für die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) gelten u. a. die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung.

Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulichen Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der Unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Bauen, Abbruch, Hausbau, Gewerbe, Privat