Auf Wunsch kann über die Tatsache einer Eheschließung eine Eheurkunde ausgestellt werden. 

Einsicht in das Eheregister, die Erteilung von Auskünften sowie die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus ebendiesem Register können vor Ablauf der Fortführungsfristen nur verlangen:

  • Behörden und Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit und unter Angabe des Zweckes,
  • Hochschulen und andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, im Rahmen vorab zu genehmigender Forschungsvorhaben,
  • Personen, auf die sich der Antrag bezieht sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge,
  • andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.


Gebühr: EUR 15,00


Jedes weitere Exemplar der Urkunde, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wird

Gebühr: EUR 7,50

§ 55 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 57 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 62 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 57 i. V. m. § 56 Abs. 1 und § 77 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG)


Ehe, Eheurkunde, Urkunde, Anfordern, Heirat, Hochzeit, Trauung