Der Tod eines Menschen muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich er eingetreten ist, angezeigt werden. Erst nach erfolgter Beurkundung des Sterbefalles im Sterbebuch kann eine Sterbeurkunde als amtlicher Nachweis über den Tod ausgestellt werden.


Zur Anzeige eines Sterbefalles sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet

  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Die Beisetzung kann in der Regel erst nach der erfolgten Beurkundung des Sterbefalles erfolgen.

Ein Sterbefall ist spätestens an dem dritten auf den Todestag folgenden Werktag bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Ist ein Angehöriger im Krankenhaus, im Alten- oder Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung verstorben, so obliegt diesen nach § 30 Absatz 1 Personenstandsgesetz (PStG) eine zusätzliche Anzeigepflicht.

§ 30 Absatz 1 Personenstandsgesetz (PStG)


§§ 28 ff. Personenstandsgesetz (PStG)


Gebühr: EUR 15,00


Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde:

Gebühr: EUR 7,50

Anforderung, Sterbeurkunde, Tod, Urkunde, Bescheinigung