In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

 

Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von frischer Milch, frischem Fleisch und frischen Fischen oder leichtverderblichem Obst und Gemüse, für bestimmten kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße bis zu einer Entfernung von 200 km oder Hafen-Straße bis zu einer Entfernung von 150 km.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot erteilt werden.

für 1 Jahr gemäß Gebührenordnung für den Straßenverkehr (GebOSt)

Gebühr: EUR 105,00 - 160,00

 

für die Einzelgenehmigung gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst)

Gebühr: EUR 55,00 - 95,00

 


Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.

 

Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu einem Jahr darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.


§ 30 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)


Erteilung Ausnahmegenehmigung, Sonntagsfahrverbot, Ferienreiseverordnung, Fahrverbot