Wer ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben will, hat dies, auch wenn es nur für kurze Zeit (z. B. für eine Veranstaltung) betrieben werden soll, der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen. Anzuzeigen ist ferner, wenn das bisherige Angebot im laufenden Gaststättenbetrieb auf alkoholische Getränke oder auf das Angebot von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle ausgedehnt werden soll.

Damit der Antrag bei der zuständigen Stelle vollständig bearbeitet werden kann, benötigen Sie folgende Unterlagen:

 

  • Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralgesetzes
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung oder eine behördliche Bescheinigung
  • Bescheinigung über eine Überprüfung der gewerberechtlichem Zuverlässigkeit

 

Sollten Sie diese Unterlagen noch nicht vorliegen haben, so werden diese von der zuständigen Stelle nachgefordert. Sie können die digitale Anzeige eines Gaststättengewerbes jedoch auch bereits ohne die Unterlagen unter dem Button oben rechts einreichen.


Die Anzeige eines Gaststättengewerbes richtet sich nach § 2 Absatz 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes.


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