Das Ziel der freiwilligen Wohnbauförderung der Stadt Vechta ist es, bedarfsgerechten, leistbaren und qualitativen Wohnraum im Stadtgebiet Vechta zu fördern. Gefördert werden Maßnahmen des eigengenutzten Wohnungsbaus, wie z.B. die Errichtung bzw. der Kauf von Eigenheimen und Eigentumswohnungen.

 

Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Familiengröße der antragstellenden Person.

 

Die Zuwendung beträgt für alleinstehende Personen, Alleinerziehende oder Paare 3.000 €. Zusätzlich beträgt die Zuwendung für berücksichtigende Kinder 3.000 € je Kind. Für Kinder, die innerhalb von 10 Jahren nach Bezug der Wohnung geboren werden, wird der Zuschuss ebenfalls gezahlt. Es werden nur Kinder berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der Antragsberechtigung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

Antragsberechtigt sind Personen bzw. Paare, die erstmalig Wohneigentum erworben haben. Die antragstellende Person bzw. der Partner müssen Eigentümer des Baugrundstückes bzw. der Immobilie sein. Außerdem darf das Gesamteinkommen der antragstellenden Person die sich aus § 3 Nds. Wohnraumförderungsgesetz (NWoFG) zzgl. eines Zuschlages in Höhe von 40 % ergebende Einkommensgrenze nicht übersteigen. Maßgebliche Grundlage ist das Einkommen des Vorjahres vor Bezug der Immobilie (bzw. vor Kauf des stadteigenen Grundstückes). 

 

Falls Sie noch weitere Fragen haben z. B. Fördermöglichkeiten der NBank (Nds. Förderbank), setzten Sie sich gern mit Ihrem direkten Ansprechpartner der Stadtverwaltung Vechta in Verbindung.

 

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