Dienstleistung
Kraftfahrzeug Zulassung neu aus Nicht-EU-Land
Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Daher ist für jedes Fahrzeug die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zu beantragen. Neue Fahrzeuge aus einem Nicht-EU-Land können unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland zugelassen werden.
Einrichtung
Fachdienst Straßenverkehr (inkl. Bußgeld)
Schloßstraße 11
26409 Wittmund
04462 86-1604
04462 86-1212
Einrichtung
Gemeinde Wardenburg - Bürgerbüro
Friedrichstraße 16
26203 Wardenburg
Montag bis Freitag 08:00 - 12:30 Uhr
Montag bis Dienstag 14:00 - 15:30 Uhr
Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr
KFZ Zulassungen werden ausschließlich mit Termin bearbeitet.
Besucher*innen ohne einen Termin können im Rahmen der unten stehenden Öffnungszeiten nur in beschränktem Umfang empfangen werden.
In diesen Fällen sollte eine erhebliche Wartezeit eingeplant werden.
+49 4407 73-100
+49 4407 73-0
Einrichtung
KFZ-Zulassungsangelegenheiten
Südstr. 10
38350 Helmstedt
+49 5351 121-1611
+49 5351 121-1383
Einrichtung
Landkreis Cloppenburg - Straßenverkehrsamt
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch: 07:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 07:30 - 16:30 Uhr
Freitag: 07:30 - 12:00 Uhr
04401 927-100
04401 927-0
Einrichtung
Straßenverkehrsamt
Ringstraße 26
26789 Leer
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr
Mi. 08:00 - 12:00 Uhr
Do. 08:00 - 12:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Der Drive-In-Schalter der Zulassungsstelle hat im Zuge der Corona-Krise ab sofort montags bis freitags jeweils von 8 bis 12 Uhr geöffnet.
0491 926-91819
Führerscheinstelle
0491 926-91595
KFZ-Zulassungsstelle
0491 926-91820
Bußgeldstelle
0491 926-91818
Schwertransport
0491 926-3111
Zentrale
0491 926-1409
Zulassungsstelle
0491 926-1467
Führerscheinstelle
0491 926-1400
Bußgeldstelle
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt bzw. bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Voraussetzungen
Eine Zulassung erfolgt
- nur auf den Wohnort – bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnsitz – bzw. den Firmensitz/die Niederlassung der antragstellenden Person.
-
als Firmenfahrzeug, wenn die Firma im deutschen
Handelsregister
bzw. Gewerberegister eingetragen ist.
erforderliche Unterlagen
-
Zulassungsbescheinigung Teil II
(soweit vorhanden)
- Datenbestätigung der Herstellerfirma im Original nach § 2 Absatz 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), Certificate of Conformity (COC) oder Einzelgenehmigung gemäß § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 FZV
- Kaufvertrag/Rechnung für das Neufahrzeug
- Fahrzeugpapiere bzw. ausländische Zulassungsbescheinigung (soweit vorhanden)
-
Personalausweis
oder
Reisepass
mit
Meldebestätigung
– nicht älter als 3 Monate
- Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt
-
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der
Kraftfahrzeugsteuer
- Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
- Verzollungsnachweis nach § 6 Absatz 6 FZV
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Firmen zusätzlich:
-
Auszug aus dem Gewerberegister bzw.
Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
bei Vereinen zusätzlich:
- Vereinsregisterauszug
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
- Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
- deren Ausweise
§ 2 Absatz 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
§ 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 6 Absatz 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Zulassung ist durch die Halterin/den Halter oder eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen. Falls die zuständige Stelle ein Antragsformular verlangt, kann dieses vorab bei der zuständigen Stelle besorgt werden.
Gibt es für das Fahrzeug keine europäische Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, ist eine Vollabnahme gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. eine Einzelgenehmigung gemäß § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) erforderlich. In der vorzulegenden Rechnung muss erkennbar sein, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt.
§ 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
Hinweise (Besonderheiten)
Es wird empfohlen, sich vor dem Kauf bei der Herstellerfirma oder bei einer amtlich anerkannten sachverständigen Person oder bei einer Prüferin/einem Prüfer zu versichern, ob das Fahrzeug die für die Zulassung erforderliche Emissionsklasse erfüllt.
Informationen für die Reservierung eines Wunschkennzeichens enthält die Leistung „
Kraftfahrzeugkennzeichen Reservierung Wunschkennzeichen
“.
Schlagwörter
Fahrzeugneuanmeldung, Kraftfahrzeug Zulassung neu aus Nicht-EU-Land, Neuwagen, Neuzulassung, europäisches Ausland, Anmeldung eines Autos, Einfuhr, Import von Fahrzeugen, KFZ anmelden, Kfz-Zulassung, KFZ Neuanmeldung
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt bzw. bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Voraussetzungen
Eine Zulassung erfolgt
- nur auf den Wohnort – bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnsitz – bzw. den Firmensitz/die Niederlassung der antragstellenden Person.
- als Firmenfahrzeug, wenn die Firma im deutschen Handelsregister bzw. Gewerberegister eingetragen ist.
erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil II (soweit vorhanden)
- Datenbestätigung der Herstellerfirma im Original nach § 2 Absatz 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), Certificate of Conformity (COC) oder Einzelgenehmigung gemäß § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 FZV
- Kaufvertrag/Rechnung für das Neufahrzeug
- Fahrzeugpapiere bzw. ausländische Zulassungsbescheinigung (soweit vorhanden)
-
Personalausweis
oder
Reisepass
mit
Meldebestätigung
– nicht älter als 3 Monate
- Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt
-
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der
Kraftfahrzeugsteuer
- Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
- Verzollungsnachweis nach § 6 Absatz 6 FZV
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
bei Vereinen zusätzlich:
- Vereinsregisterauszug
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
- Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
- deren Ausweise
§ 2 Absatz 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
§ 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 6 Absatz 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Zulassung ist durch die Halterin/den Halter oder eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen. Falls die zuständige Stelle ein Antragsformular verlangt, kann dieses vorab bei der zuständigen Stelle besorgt werden.
Gibt es für das Fahrzeug keine europäische Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, ist eine Vollabnahme gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. eine Einzelgenehmigung gemäß § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) erforderlich. In der vorzulegenden Rechnung muss erkennbar sein, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt.
§ 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
Hinweise (Besonderheiten)
Es wird empfohlen, sich vor dem Kauf bei der Herstellerfirma oder bei einer amtlich anerkannten sachverständigen Person oder bei einer Prüferin/einem Prüfer zu versichern, ob das Fahrzeug die für die Zulassung erforderliche Emissionsklasse erfüllt.
Informationen für die Reservierung eines Wunschkennzeichens enthält die Leistung „ Kraftfahrzeugkennzeichen Reservierung Wunschkennzeichen “.