Wenn Sie Grundsicherungsgeld beziehen, erhalten Sie einen pauschalen Geldbetrag. Das ist das Budget für den sogenannten Regelbedarf. Aus diesem Budget müssen Sie die laufenden, also regelmäßig wiederkehrenden, sowie die unregelmäßigen Kosten für anfallende Bedarfe decken.

Der Regelbedarf berücksichtigt insbesondere Bedarfe für:

  • Ernährung
  • Kleidung
  • Körperpflege
  • Hausrat
  • Haushaltsenergie ohne die Anteile, die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallen
  • persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, einschließlich Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Wenn aufgrund besonderer Umstände kurzfristig Ihr Budget für Ihre alltäglichen Bedürfnisse nicht reicht, kann Ihnen das Jobcenter auf Antrag für diesen unabweisbaren Bedarf ein zinsloses Darlehen gewähren.

Ein unabweisbarer Bedarf ist gegeben,

  • wenn er nicht aufgeschoben werden kann, da sonst eine akute Notsituation droht und
  • nicht erwartet werden kann, dass Sie diesen Bedarf mit den nächsten Zahlungen des Grundsicherungsgelds ausgleichen können.

Beispiele dafür sind:

  • notwendige Reparaturen
  • notwendige Anschaffungen, zum Beispiel neue Winterkleidung bei heranwachsenden Kindern
  • eine drohende Sperrung der Stromversorgung, zum Beispiel des Haushaltsstroms wegen sogenannter "Neuschulden“. Das sind Schulden, die während des laufenden Bezugs von Grundsicherungsgeld entstanden sind. Ein Darlehen ist möglich, wenn Sie die Stromsperre nicht auf andere Weise abwenden können, zum Beispiel durch Ratenzahlung bei dem Energieversorger.
  • Diebstahl oder Verlust
  • Wohnungs- oder Hausbrand

Das Darlehen müssen Sie gesondert beantragen und den unabweisbaren Bedarf grundsätzlich belegen. Wenn Sie Vermögen haben, müssen Sie zunächst dieses einsetzen, um die Ausgaben zu finanzieren. Je nach Sachlage kann das Jobcenter auch seinen Außendienst damit beauftragen, den Bedarf festzustellen.

Das Jobcenter kann auch entscheiden, dass Sie anstelle von Geld Sachleistungen bekommen. Die Höhe des Darlehens entspricht dann dem Wert des erforderlichen Bedarfs, also dem Anschaffungswert.

Das Darlehen müssen Sie für den angegebenen Zweck verwenden. Das Jobcenter kann hierfür einen Nachweis verlangen, zum Beispiel einen Kaufbeleg.

Sie müssen das Darlehen zurückzahlen. Die Tilgung beginnt ab dem Monat, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt. Wenn Sie weiterhin Grundsicherungsgeld beziehen, wird das Darlehen monatlich mit Ihrem Leistungsanspruch verrechnet. In der Regel erhalten Sie dann 5 Prozent weniger des für Sie maßgebenden Regelbedarfs, bis das Darlehen zurückgezahlt ist. Wie das Darlehen in Ihrem konkreten Fall verrechnet wird, wird Ihnen schriftlich erklärt.


Adresse
Dohuser Weg 34
26409 Wittmund
Servicezeiten Mo. 08:30 - 12:30 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr Mi. 08:30 - 12:30 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr, 14:15 - 15:45 Uhr Fr. 08:30 - 12:30 Uhr

Fax
04462 86-8200
Telefon
04462 86-8400

Adresse
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
Servicezeiten Montag, Dienstag und Donnerstag: 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr Um Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit der zuständigen Mitarbeiterin bzw. dem zuständigen Mitarbeiter.

Fax
04431 85-200
Telefon
04431 85-0

Adresse
Rombergstr. 51
49377 Vechta
Servicezeiten

Montag 08:00 - 12:30 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:30 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:30 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Hinweis:

Für dringende Anliegen ab 1.9. sind wir ohne Termin für Sie da! Bitte vereinbaren Sie für Beratungsgespräche einen Termin!


Fax
04441 946-1569
Telefon
04441 946-6600
Telefon
04441 946-7000

Adresse
Mackeriege 1
26506 Norden
Adresse
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
Postfach
Postfach 1480
26603 Aurich (Ostfriesland)
Adresse
Osterstraße 33-35
26603 Aurich (Ostfriesland)
Servicezeiten

Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr ; 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr


Fax
04941 16-5899
Telefon
04941 16-5800
Hinweis
Jobcenter Norden
Telefon
04941 16-5600
Hinweis
Jobcenter Aurich

Adresse
Pingel-Anton-Platz 5
49661 Cloppenburg
Servicezeiten

Sprechzeiten:
 Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
 und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
 Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
 Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
 Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
 Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
 Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
 Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
 


Fax
04471 18053-149
Telefon
04471 18053-500

Adresse
Magdeburger Tor 18
38350 Helmstedt
Servicezeiten Servicezeiten: Montag 08:00 – 12:30 Dienstag 08:00 – 12:30 Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 – 12:30 | 13:30 - 16:00 Freitag 08:00 – 12:30

Telefon
+49 5351 522-400

Häufig gestellte Fragen

Damit Sie das Darlehen vom Jobcenter bekommen können, müssen Sie nachweisen, dass:

  • Sie einen akuten, einmaligen Bedarf haben, der zu den alltäglichen Bedürfnissen gehört, die eigentlich vom Regelbedarf gedeckt werden sollen,
  • Sie diesen Bedarf nicht durch die dafür vorgesehene Leistung, also das Grundsicherungsgeld, ausgleichen können und Sie kein Vermögen haben
  • Sie keine andere Möglichkeit haben, den Bedarf zu decken,  zum Beispiel über Gebrauchtwarenlager oder Kleiderkammer
  • der Bedarf unabweisbar ist. Dies trifft zu, wenn
    • Sie ihn nicht aufschieben können und
    • Sie den Bedarf nicht mit den nächsten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs ausgleichen können.

  • Nachweise, dass und in welcher Höhe ein unabweisbarer Bedarf gegeben ist, zum Beispiel:
    • Diebstahlanzeige
    • Kostenvoranschlag oder Auftrag für Reparaturen
    • aktuelle Kontoauszüge

Damit Sie das Darlehen bekommen können, müssen Sie es bei Ihrem Jobcenter beantragen. Dies ist auch online über den digitalen Grundsicherungsgeldantrag möglich.

  • Setzen Sie sich nach Möglichkeit mit Ihrer Ansprechpartnerin beziehungsweise Ihrem Ansprechpartner im Jobcenter in Verbindung.
  • Stellen Sie einen Antrag. Ein eventuell angebotenes Formular erhalten Sie vom Jobcenter vor Ort. Sie können auch einen formlosen Antrag stellen.
  • Reichen Sie Ihren Antrag mit allen Nachweisen bei Ihrem Jobcenter ein.
  • Das Jobcenter prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen.
  • Sie erhalten vom Jobcenter einen Bescheid, ob Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde.
  • In der Regel wird der Darlehensbetrag auf Ihr Konto überwiesen. Anders ist dies in der Regel zum Beispiel bei Stromschulden mit drohender Stromsperre. Der Darlehensbetrag wird dann direkt an Ihr Versorgungsunternehmen überwiesen.

  • Widerspruch
  • Eilverfahren vor dem Sozialgericht
  • Klage vor dem Sozialgericht

Diebstahl, Grundsicherung, Lebensunterhalt, Notlage, ALG II, Sozialgeld, Arbeitslosengeld II, Bedarf, Anschaffung, Geldleistung, finanzielle Notlage, Sachleistung, defekte Haushaltsgeräte, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Mittellosigkeit, Rückzahlung, Energieschulden, Geld verloren, Regelbedarf, Stromsperre, Darlehen, Bürgergeld, Grundsicherungsgeld