Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Wenn Ihre Berufsausbildung über die Dauer des Aufenthaltstitels hinausgeht, können Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung müssen Sie dieselben Voraussetzungen erfüllen wie bei der erstmaligen Antragstellung.

Ihre Aufenthaltserlaubnis wird dann für die voraussichtliche Dauer der Ausbildung verlängert.

Eine Verlängerung ist nicht möglich, wenn die Ausländerbehörde dies bereits bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung ausgeschlossen hat.

Während einer qualifizierten Berufsausbildung dürfen Sie bis zu 20 Stunden pro Woche einer Beschäftigung nachgehen, die von Ihrer Berufsausbildung unabhängig ist. Eine selbstständige Tätigkeit ist nicht erlaubt.

Es handelt sich um eine qualifizierte Berufsausbildung,

  • wenn die Berufsausbildung staatlich anerkannt ist oder es sich um einen vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt und
  • wenn nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist.

Sollte Ihre qualifizierte Berufsausbildung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, vorzeitig enden, müssen Sie das Bundesgebiet nicht sofort verlassen. Sie können sich bis zu 6 Monate lang einen anderen Ausbildungsplatz in Deutschland suchen.


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Häufig gestellte Fragen

Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet verlängert. Die Gültigkeit richtet sich gewöhnlich nach der Dauer der Aus- oder Weiterbildung.

Antragsfrist: 8 Wochen
Widerspruchsfrist: 1 Monat

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung.

Gebühr für einen weiteren Aufenthalt von bis zu 3 Monaten.
Gebühr: EUR 96,00
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html
Gebühr für einen weiteren Aufenthalt von mehr als 3 Monaten.
Gebühr: EUR 93,00
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html
Gebühr für einen weiteren Aufenthalt von bis zu 3 Monaten, wenn Sie minderjährig sind.
Gebühr: EUR 48,00
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__50.html
Gebühr für einen weiteren Aufenthalt von mehr als 3 Monaten, wenn Sie minderjährig sind.
Gebühr: EUR 46,50
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__50.html

Für die Bearbeitung des Anliegens ist die für den Wohnsitz der Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

Für die Bearbeitung des Anliegens ist die für den Wohnsitz der Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.


Für die Bearbeitung des Anliegens ist die für den Wohnsitz der Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.


Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


  • Klage gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde vor dem zuständigen Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe

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