Dienstleistung
Anzeige der Verbrennung von pflanzlichen Abfällen, die im Wald anfallen Entgegennahme
Das offene Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist zum Zweck der Beseitigung außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen wie folgt zugelassen:
- Zulassung im Einzelfall auf Antrag bei der zuständigen Stelle oder
- allgemeine Zulassung nach einer Anzeige für pflanzliche Abfälle oder Pflanzenteilen mit Schadorganismen bei der zuständigen Stelle
Einrichtung
Amt für Bodenschutz und Abfallwirtschaft
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-200
04431 85-0
Einrichtung
Fachdienst Abfallwirtschaft/Untere Abfallbehörde
Schloßstraße 9
26409 Wittmund
04462 86-1266
04462 86-01
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsfrist:
6 bis 10 Tage
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr:
EUR 24,00 - 100,00
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 6 bis 10 Tage
Ansprechpunkt
öffentlich-rechtliches Abfallunternehmen am Wohnort
Zuständige Stelle
öffentlich-rechtliches Abfallunternehmen am Wohnort
Voraussetzungen
Mit dem Antrag bzw. der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass die Voraussetzungen vorliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Verfahrensablauf
Die
Zulassung im Einzelfall
erfordert einen formlosen Antrag. Die zuständige Stelle prüft den Antrag und entscheidet durch Einzelverfügung hierüber.
Die
allgemeine Zulassung
erfordert eine fristgerechte Anzeige. Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen (Befall mit Schadorganismen) erfüllt werden.
Nach Ablauf der Anzeigefrist ist das Verbrennen zugelassen, soweit die zuständige Stelle bis dahin keine andere Entscheidung getroffen hat.
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Welche Fristen muss ich beachten?
Welche Gebühren fallen an?
Bearbeitungsdauer
Ansprechpunkt
öffentlich-rechtliches Abfallunternehmen am Wohnort
Zuständige Stelle
öffentlich-rechtliches Abfallunternehmen am Wohnort
Voraussetzungen
Mit dem Antrag bzw. der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass die Voraussetzungen vorliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Verfahrensablauf
Die Zulassung im Einzelfall erfordert einen formlosen Antrag. Die zuständige Stelle prüft den Antrag und entscheidet durch Einzelverfügung hierüber.
Die allgemeine Zulassung erfordert eine fristgerechte Anzeige. Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen (Befall mit Schadorganismen) erfüllt werden.
Nach Ablauf der Anzeigefrist ist das Verbrennen zugelassen, soweit die zuständige Stelle bis dahin keine andere Entscheidung getroffen hat.
Rechtsbehelf
nicht angegeben