Dienstleistung
Neuerteilung der Fahrlehr-Erlaubnis beantragen
Aus bestimmten Gründen kann es erforderlich sein, dass Sie Ihre Fahrlehr-Erlaubnis neu beantragen müssen.
Dazu zählen
- Erlöschen,
- Rücknahme,
- Widerruf oder
- Verzicht auf die Fahrlehr-Erlaubnis
Auf eine erneute Prüfung als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer kann verzichtet werden, wenn keine Tatsachen gegen Ihre fachliche oder pädagogische Eignung vorliegen.
Sie müssen die Prüfung erneut ablegen, wenn seit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Fahrlehr-Erlaubnis oder dem Verzicht auf die Fahrlehr-Erlaubnis mehr als 2 Jahre vergangen sind.
Einrichtung
Fachdienst Straßenverkehr
Schloßstraße 11
26409 Wittmund
04462 86-1604
04462 86-1212
Einrichtung
Führerscheinstelle
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 8589983
04431 85983
Häufig gestellte Fragen
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Voraussetzungen
- Sie sind mindestens 21 Jahre alt.
- Sie sind geistig und körperlich geeignet.
- Sie sind fachlich und pädagogisch geeignet.
- Es liegen keine Gründe vor, die Sie für den Beruf als unzuverlässig erscheinen lassen.
- Sie besitzen die Fahrerlaubnis der Klasse, die Sie unterrichten wollen.
- Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Geburtsurkunde
- Lebenslauf
- ärztliches und augenärztliches Zeugnis, das Ihre Eignung als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer bestätigt (maximal 1 Jahr alt)
- Führerschein (Kopie)
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Weiterführende Informationen
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Schlagwörter
Fahrschule, Fahrschule, Führerscheinstelle, Fahrerlaubnisbehörde, Führerscheinklasse, Neue Fahrlehrererlaubnis, Neue Erlaubnis als Fahrlehrer, Neue Erlaubnis als Fahrlehrerin
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Voraussetzungen
- Sie sind mindestens 21 Jahre alt.
- Sie sind geistig und körperlich geeignet.
- Sie sind fachlich und pädagogisch geeignet.
- Es liegen keine Gründe vor, die Sie für den Beruf als unzuverlässig erscheinen lassen.
- Sie besitzen die Fahrerlaubnis der Klasse, die Sie unterrichten wollen.
- Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Geburtsurkunde
- Lebenslauf
- ärztliches und augenärztliches Zeugnis, das Ihre Eignung als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer bestätigt (maximal 1 Jahr alt)
- Führerschein (Kopie)
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Weiterführende Informationen
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben