Das Oberlandesgericht Oldenburg führt - zugleich für die Bezirke der Oberlandesgerichte Braunschweig und Celle - das Verzeichnis gemeinnütziger Einrichtungen, die an der Zuweisung von Geldauflagen aus Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren interessiert sind. Es dient dazu, eine Übersicht über Organisationen zu bieten, die Zuweisungen aus solchen Verfahren für ihre gemeinnützigen Zwecke verwenden können.

Zweck des Verzeichnisses

Das Verzeichnis ermöglicht es Gerichten und Staatsanwaltschaften in Niedersachsen, gemeinnützige Organisationen als potenzielle Empfänger von Geldauflagen auszuwählen. Dabei handelt es sich nicht um eine Empfehlung, sondern um eine reine Informationsquelle. Die Aufnahme in das Verzeichnis stellt keine Gemeinnützigkeitsbestätigung dar und begründet auch keinen Anspruch auf Zuweisungen.

Inhalte des Verzeichnisses

Das Verzeichnis enthält folgende Angaben zu den aufgenommenen Einrichtungen:

  • Name und Anschrift der Einrichtung
  • Ihr gemeinnütziger Wirkungsbereich
  • Bankverbindung für Überweisungen
  • Falls gewünscht, eine Angabe darüber, ob die Organisation nur in bestimmten Land- oder Amtsgerichtsbezirken tätig ist

Pflichten der aufgenommenen Einrichtungen

Um Transparenz und die sachgemäße Verwendung der Gelder zu gewährleisten, verpflichten sich die Organisationen zu folgenden Maßnahmen:

  • Eingangskontrolle der Zahlungen: Die Einrichtungen müssen den Eingang der ihnen zugewiesenen Geldauflagen überwachen und säumige Zahler innerhalb von vier Wochen mahnen. Falls weiterhin keine Zahlung eingeht, ist die zuweisende Stelle umgehend zu informieren.
  • Meldung von Zahlungseingängen: Die Organisationen müssen der zuweisenden Stelle die vollständige Zahlung bestätigen.
  • Jährliche Berichterstattung: Bis zum 31. Januar eines jeden Jahres ist dem Oberlandesgericht Oldenburg mitzuteilen, welche Beträge im Vorjahr aus Verfahren der niedersächsischen Gerichte und Staatsanwaltschaften zugewiesen wurden.
  • Entbindung des Finanzamts vom Steuergeheimnis: Die Organisation muss das Finanzamt von der Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber dem Oberlandesgericht Oldenburg entbinden, soweit dies zur Prüfung der steuerlichen Gemeinnützigkeit erforderlich ist.

Statistische Erfassung und Berichtspflichten

Jährlich werden die zugewiesenen Geldbeträge statistisch erfasst und auf Landesebene veröffentlicht. Die Oberlandesgerichte und Generalstaatsanwaltschaften berichten hierzu bis zum 31. März eines Jahres dem Oberlandesgericht Oldenburg, welches diese Daten bis zum 31. Mai an das Justizministerium weiterleitet. Die Zuweisungen werden nach folgenden Kategorien aufgeschlüsselt:

  • Straffälligen- und Bewährungshilfe
  • Allgemeine Jugendhilfe
  • Hilfe für Gesundheitsgeschädigte und Behinderte
  • Hilfe für Suchtgefährdete
  • Alten- und Hinterbliebenenhilfe
  • Allgemeines Sozialwesen
  • Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit
  • Natur- und Umweltschutz
  • Sonstige Zwecke

Die konkrete Vorgehensweise zur statistischen Erfassung wird von den Oberlandesgerichten und Generalstaatsanwaltschaften individuell geregelt.


Adresse
Richard-Wagner-Platz 1 1
26135 Oldenburg (Oldenburg)

Telefon
0441 220-0

Häufig gestellte Fragen

Das Oberlandesgericht Oldenburg erledigt die Anträge in der Regel zeitnah. In Ausnahmefällen kann die Bearbeitungsdauer 2-4 Wochen betragen.


Damit eine Einrichtung in das Verzeichnis aufgenommen werden kann, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein:

  • Gemeinnützigkeitsnachweis: Die Einrichtung muss entweder einen gültigen Freistellungsbescheid oder eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamts vorlegen. Alternativ kann sie als juristische Person des öffentlichen Rechts oder als öffentliche Dienststelle (z. B. kirchliche oder kommunale karitative Einrichtungen) anerkannt sein.
  • Satzung und Transparenzpflichten: Die Organisation muss ihre Satzung einreichen und sich verpflichten, jegliche satzungsrelevanten Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
  • Rechenschaftspflicht: Die Einrichtung muss bereit sein, gegenüber dem Oberlandesgericht Oldenburg und den zuweisenden Stellen Rechenschaft über die erhaltenen Beträge und deren Verwendung abzulegen.
  • Einwilligung zur Veröffentlichung: Die Organisation muss damit einverstanden sein, dass ihr Rechenschaftsbericht veröffentlicht werden kann.

  • Nachweis der Gemeinnützigkeit
  • Eigenerklärung
  • Satzung

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf. Der Online-Dienst führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag und die benötigten Nachweise.
  • Das Oberlandesgericht Oldenburg prüft Ihren Antrag.

Im Anschluss daran erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung


Die Aufnahme in das Verzeichnis stellt keine Gemeinnützigkeitsbestätigung dar und begründet auch keinen Anspruch auf Zuweisungen.


Ein förmlicher Rechtsbehelf ist nicht vorgesehen.