Dienstleistung
Löschung aus dem Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen beantragen
Das Oberlandesgericht Oldenburg führt - zugleich für die Bezirke der Oberlandesgerichte Braunschweig und Celle - das Verzeichnis gemeinnütziger Einrichtungen, die an der Zuweisung von Geldauflagen aus Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren interessiert sind. Die Aktualität und Richtigkeit der Einträge im Verzeichnis ist von großer Bedeutung für eine effiziente und transparente Zuweisung von Geldauflagen.
Ein Eintrag im Verzeichnis kann aus verschiedenen Gründen gelöscht werden:
- Eigeninitiative der Einrichtung: Die Organisation verzichtet freiwillig auf die weitere Führung im Verzeichnis.
- Entzug der Gemeinnützigkeit: Die steuerliche Gemeinnützigkeit der Einrichtung wurde durch das Finanzamt aberkannt oder nicht verlängert.
- Auflösung der Organisation: Die Einrichtung hat sich aufgelöst oder ist mit einer anderen Organisation fusioniert.
- Nichterfüllung der Pflichten: Fehlende oder verspätete Berichterstattung, nicht gemeldete Änderungen oder Verstöße gegen die Bedingungen der Listung.
- Sonstige Gründe: Andere Umstände, die eine Führung im Verzeichnis unzulässig machen oder unpraktisch erscheinen lassen.
Einrichtung
Oberlandesgericht Oldenburg
Richard-Wagner-Platz 1 1
26135 Oldenburg (Oldenburg)
0441 220-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Löschantrag sollte umgehend erfolgen, um unzulässige Geldauflagenzuweisungen zu vermeiden.
Welche Gebühren fallen an?
Nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
Zeitnahe Erledigung, in seltenen Ausnahmefällen 2 – 4 Wochen
Ansprechpunkt
Oberlandesgericht Oldenburg
Zuständige Stelle
Oberlandesgericht Oldenburg
Voraussetzungen
- Um eine Löschung beantragen zu können, muss bereits eine Eintragung im Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen vorliegen.
Formulare
Nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Die betroffene Einrichtung muss die Löschung schriftlich beim Oberlandesgericht Oldenburg beantragen. Der Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
- Die an Sie vergebene einmalige laufende Nummer
- Name und bisherige Eintragungsdaten der Einrichtung
- Grund für die Löschung
- Nachweise zur Begründung (zum Beispiel Auflösungsbeschluss, Finanzamtsbescheid)
- Datum, zu dem die Löschung wirksam sein soll
- Kontaktperson für Rückfragen
Verfahrensablauf
- Rufen Sie den Online-Dienst auf. Der Online-Dienst führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag und die benötigten Nachweise.
- Das Oberlandesgericht Oldenburg prüft Ihren Antrag und nimmt die entsprechende Löschung vor.
Nach erfolgter Bearbeitung erhält die Einrichtung eine schriftliche Bestätigung über die Entfernung aus dem Verzeichnis.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Oberlandesgericht Oldenburg kann einen Eintrag ohne Antrag der Einrichtung löschen, wenn:
- Offensichtliche Verstöße gegen die Bedingungen des Verzeichnisses festgestellt werden.
- Die Einrichtung ihrer Rechenschaftspflicht nicht nachkommt.
- Die Organisation nicht mehr existiert oder keine aktuelle Erreichbarkeit nachgewiesen werden kann.
Behördliche Anordnungen oder gesetzliche Vorgaben eine Löschung erfordern.
Weiterführende Informationen
Nicht angegeben
Rechtsbehelf
Ein förmlicher Rechtsbehelf ist nicht vorgesehen
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Löschantrag sollte umgehend erfolgen, um unzulässige Geldauflagenzuweisungen zu vermeiden.
Welche Gebühren fallen an?
Nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
Zeitnahe Erledigung, in seltenen Ausnahmefällen 2 – 4 Wochen
Ansprechpunkt
Oberlandesgericht Oldenburg
Zuständige Stelle
Oberlandesgericht Oldenburg
Voraussetzungen
- Um eine Löschung beantragen zu können, muss bereits eine Eintragung im Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen vorliegen.
Formulare
Nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Die betroffene Einrichtung muss die Löschung schriftlich beim Oberlandesgericht Oldenburg beantragen. Der Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
- Die an Sie vergebene einmalige laufende Nummer
- Name und bisherige Eintragungsdaten der Einrichtung
- Grund für die Löschung
- Nachweise zur Begründung (zum Beispiel Auflösungsbeschluss, Finanzamtsbescheid)
- Datum, zu dem die Löschung wirksam sein soll
- Kontaktperson für Rückfragen
Verfahrensablauf
- Rufen Sie den Online-Dienst auf. Der Online-Dienst führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag und die benötigten Nachweise.
- Das Oberlandesgericht Oldenburg prüft Ihren Antrag und nimmt die entsprechende Löschung vor.
Nach erfolgter Bearbeitung erhält die Einrichtung eine schriftliche Bestätigung über die Entfernung aus dem Verzeichnis.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Oberlandesgericht Oldenburg kann einen Eintrag ohne Antrag der Einrichtung löschen, wenn:
- Offensichtliche Verstöße gegen die Bedingungen des Verzeichnisses festgestellt werden.
- Die Einrichtung ihrer Rechenschaftspflicht nicht nachkommt.
- Die Organisation nicht mehr existiert oder keine aktuelle Erreichbarkeit nachgewiesen werden kann.
Behördliche Anordnungen oder gesetzliche Vorgaben eine Löschung erfordern.
Weiterführende Informationen
Nicht angegeben
Rechtsbehelf
Ein förmlicher Rechtsbehelf ist nicht vorgesehen