Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die zum Betriebsbereich gehört oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, errichten, betreiben oder ändern? Dann benötigen Sie eine Genehmigung, wenn der angemessene Sicherheitsabstand unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird.

Stellt die zuständige Stelle bei der Prüfung Ihrer vorangegangenen Anzeige einer störfallrelevanten Errichtung oder Änderung fest, dass durch Ihr Vorhaben die immissionsrechtlichen Voraussetzungen oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird? Dann benötigen Sie ebenfalls eine Genehmigung.


Adresse
Stilleweg 2
30655 Hannover

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+49 511 643-2304
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+49 511 643-0

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Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Adresse
Eschstraße 29
49661 Cloppenburg
Anfahrtsbeschreibung Kreishaus
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Sprechzeiten:
 Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
 und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
 Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
 Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
 Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
 Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
 Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
 Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
 


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Telefon
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Bergmannstraße 37
26789 Leer
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Mo. 08:30 - 12:30 Uhr

Di. 08:30 - 12:30 Uhr

Mi. 08:30 - 12:30 Uhr

Do. 08:30 - 12:30 Uhr

Fr. 08:30 - 12:30 Uhr

Hinweis: 

In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.


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0491 926-1754
Telefon
0491 926-1264
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Bauberatung, Erteilung von Baugenehmigungen
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0491 926-1248
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Immissionsschutz
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0491 926-1217
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Wohnraumförderung
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Abfallrecht und Bodenschutz

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38120 Braunschweig

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49080 Osnabrück

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0541 503-500

Häufig gestellte Fragen

Die zuständige Behörde muss innerhalb von sechs Monaten über eine Änderung und innerhalb von sieben Monaten über die Errichtung und den Betrieb entscheiden.
Bearbeitungsdauer: 6 bis 7 Monate

Bevor die Anlage errichtet, betrieben oder geändert wird.


  • Von der Anlage dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach technischem Stand vermeidbar sind.
  • Unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen der Anlage müssen nach technischem Stand auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
  • Die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle müssen ordnungsgemäß beseitigt werden.
  • Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und die Belange des Arbeitsschutzes dürfen dem Vorhaben nicht entgegenstehen.

  • Antrag auf störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage
  • erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
  • Erläuterungen der Anlage
  • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle erfragen)

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
  • Klage