Dienstleistung
Eintragung ins Vereinsregister beantragen
Ein Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen, die gemeinsam einen festgelegten Zweck erreichen wollen.
Wenn Sie einen Verein neu gegründet haben, wird er noch nicht eine juristische Person. Das heißt, dass Sie beispielsweise bei Geschäften für den noch nicht eingetragenen Verein als Vorsitzender oder Vorsitzende mit Ihrem Privatvermögen haften.
Auch später müssen Sie bestimmte Vorgänge oder Tatsachen ins Vereinsregister eintragen lassen, beispielsweise wenn eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen wurde, die nur wirksam wird, wenn sie ins Vereinsregister eingetragen wird oder sich die Zusammensetzung des Vorstands ändert. Vereine unterliegen als Körperschaften der Besteuerung. Das Steuerrecht räumt Vereinen jedoch besondere steuerliche Vorteile ein, wenn sie einen steuerbegünstigten Zweck verfolgen.
Das Vereinsregister ist öffentlich und kann von jeder Person eingesehen werden.
Einrichtung
Amtsgericht Aurich
Schloßplatz 3
26603 Aurich (Ostfriesland)
Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 12 Uhr und nach Vereinbarung
04941 13-0
Einrichtung
Amtsgericht Hildesheim
Postfach 100161
31101 Hildesheim
Kaiserstraße 60
31134 Hildesheim
Montag bis Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr
05121 968-257
05121 968-0
Einrichtung
Amtsgericht Oldenburg
Postfach 24 71
26014 Oldenburg (Oldenburg)
Elisabethstraße 8
26135 Oldenburg (Oldenburg)
Öffnungs- und Geschäftszeiten
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag
7:30 - 15:30 Uhr
Freitag
7:30 - 12:00 Uhr
Geschäftszeiten
Montag bis Freitag
9:00 - 12:00 Uhr
0441 220-3040
0441 220-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Für die Ersteintragung des Vereins fallen gerichtliche Festgebühren nach Nummern 13100 und 13102 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz an. Weitere gerichtliche Festgebühren fallen für Folgeeintragungen nach Nummern 13101 und 13102 Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz an.
Daneben fallen variable Notarkosten an, für die Anmeldung der Eintragung nach Nummern 21201 Ziff. 5 und 24102 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer hängt von dem Geschäftsanfall beim Registergericht ab.
Ansprechpunkt
Die Eintragung eines Vereins ist durch den Vorstand bei dem zuständigen Amtsgericht anzumelden.
Zuständige Stelle
Die Eintragung eines Vereins ist durch den Vorstand bei dem zuständigen Amtsgericht anzumelden.
Voraussetzungen
- Der Verein muss wirksam gegründet worden sein.
- Der Verein muss mindestens 7 Mitglieder haben.
- Die Vereinssatzung muss den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt haben.
- Der Verein muss bereits Vorstandsmitglieder haben, da diese für die Anmeldung zuständig sind.
erforderliche Unterlagen
notariell beglaubigte Anmeldung
Abschrift der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands
Verfahrensablauf
Nach der Beglaubigung der Anmeldung durch einen Notar wird diese beim zuständigen Amtsgericht als Registergericht eingereicht und geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt die Eintragung in das Vereinsregister. Dies wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Erstellung einer Kostenrechnung erfolgt im Anschluss und wird Ihnen per Post zugestellt.
Schlagwörter
Vereinsregister, Amtsgericht, Anmeldung Verein, Eintragungsverfügung, Vereinsdatenänderung, Vereinsgründung, Vereinsregistermeldung, Vereinssatzung, Zusammensetzung des Vorstands, eingetragener Verein, Anmeldung, Gründung, Vereine, Engagement, Vereinseintragung, Anmeldung, Ehrenamt, Gründung, Vereine, Engagement, Vereinseintragung, Eintragungsverfügung, Vereinsdatenänderung, Vereinsregistermeldung, Vereinsgründung, eingetragener Verein, Zusammensetzung des Vorstands, Vereinsregister, Amtsgericht, Anmeldung Verein, Vereinssatzung
Welche Gebühren fallen an?
Für die Ersteintragung des Vereins fallen gerichtliche Festgebühren nach Nummern 13100 und 13102 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz an. Weitere gerichtliche Festgebühren fallen für Folgeeintragungen nach Nummern 13101 und 13102 Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz an.
Daneben fallen variable Notarkosten an, für die Anmeldung der Eintragung nach Nummern 21201 Ziff. 5 und 24102 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer hängt von dem Geschäftsanfall beim Registergericht ab.
Ansprechpunkt
Die Eintragung eines Vereins ist durch den Vorstand bei dem zuständigen Amtsgericht anzumelden.
Zuständige Stelle
Die Eintragung eines Vereins ist durch den Vorstand bei dem zuständigen Amtsgericht anzumelden.
Voraussetzungen
- Der Verein muss wirksam gegründet worden sein.
- Der Verein muss mindestens 7 Mitglieder haben.
- Die Vereinssatzung muss den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt haben.
- Der Verein muss bereits Vorstandsmitglieder haben, da diese für die Anmeldung zuständig sind.
erforderliche Unterlagen
notariell beglaubigte Anmeldung
Abschrift der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands
Verfahrensablauf
Nach der Beglaubigung der Anmeldung durch einen Notar wird diese beim zuständigen Amtsgericht als Registergericht eingereicht und geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt die Eintragung in das Vereinsregister. Dies wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Erstellung einer Kostenrechnung erfolgt im Anschluss und wird Ihnen per Post zugestellt.