Dienstleistung
Wiedererteilung der Taxigenehmigung beantragen
Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises stellen.
Wenn Ihre befristete Genehmigung abläuft, können Sie bei der zuständigen Genehmigungsbehörde eine Wiedererteilung der Genehmigung beantragen.
Es kommt dann zu einem nahtlosen Übergang des genehmigten Taxibetriebs auf Grundlage einer neuen Genehmigung. Diese ist auf höchstens 5 Jahre befristet.
Einrichtung
Fachdienst Straßenverkehr (inkl. Bußgeld)
Schloßstraße 11
26409 Wittmund
04462 86-1604
04462 86-1212
Einrichtung
Fahrerlaubnisangelegenheiten
Südstr. 10
38350 Helmstedt
+49 5351 121-1610
+49 5351 121-1386
Einrichtung
Landkreis Aurich - Ordnungsamt
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich (Ostfriesland)
Postfach 1480
26584 Aurich (Ostfriesland)
Montag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Dienstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr
04941 16-3299
04941 16-0
Einrichtung
Landkreis Cloppenburg - Straßenverkehrsamt
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:
Montag 07:30 - 15:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
Kfz-Zulassungsstelle in Damme:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Wichtiger Hinweis:
In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.
04441 898-1037
04441 898-0
Einrichtung
Straßenverkehrsamt
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-200
04431 85-0
Einrichtung
Straßenverkehrsamt
Ringstraße 26
26789 Leer
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr
Mi. 08:00 - 12:00 Uhr
Do. 08:00 - 12:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Der Drive-In-Schalter der Zulassungsstelle hat im Zuge der Corona-Krise ab sofort montags bis freitags jeweils von 8 bis 12 Uhr geöffnet.
0491 926-91819
Führerscheinstelle
0491 926-91595
KFZ-Zulassungsstelle
0491 926-91820
Bußgeldstelle
0491 926-91818
Schwertransport
0491 926-3111
Zentrale
0491 926-1409
Zulassungsstelle
0491 926-1467
Führerscheinstelle
0491 926-1400
Bußgeldstelle
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden. Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Widerspruchsfrist gilt binnen eines Monats.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach:
- der Anzahl der Fahrzeuge und
- der Laufzeit der Genehmigung.
Bearbeitungsdauer
Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, entscheidet die Behörde innerhalb von drei Monaten.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen unteren Verkehrsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt und der großen und selbstständigen Stadt.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Genehmigungsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweis des jeweiligen Landkreises.
Voraussetzungen
- Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes sind gewährleistet.
- Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der Unternehmerin oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist bereits im Besitz einer Taxigenehmigung.
Die abermalige Erteilung der Genehmigung ist auf 5 Jahre befristet. Vorhandene Unternehmerinnen oder Unternehmer sind angemessen zu berücksichtigen. Es erfolgt die Berücksichtigung nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragstellung.
Unabhängig von der Antragstellung wird nachrangig behandelt,
- wer nicht beabsichtigt, das Taxigewerbe als Hauptbeschäftigung zu betreiben,
- ihr oder sein Taxiunternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der vergangenen 8 Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat,
- ihrer oder seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragstellende vorhanden sind.
In dieser Zeit dürfen die sich aus der Genehmigung ergebenden Rechte und Pflichten nicht übertragen werden.
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
erforderliche Unterlagen
- gültige Genehmigung
-
formeller Antrag auf Wiedererteilung:
-
- Name,
- Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers,
- Wohn- und Betriebssitz,
-
bei natürlichen Personen:
- Geburtstag,
- Geburtsort,
- Anzahl der Fahrzeuge,
- Fahrzeugtyp,
- Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge;
- Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse zur fachlichen Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person.
- Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2/ § 2 Abs.3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr PBZugV), nicht älter als 12 Monate
-
vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person oder Verkehrsleitung
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts,
-
Unbedenklichkeitsbescheinigung, nicht älter als 3 Monate, von
- der Gemeinde,
- der Träger der Sozialversicherung und
- der Berufsgenossenschaft;
- für die Antragstellerin oder den Antragsteller und gegebenenfalls die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen: Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
- Bei Unternehmen: Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
- Nachweis über die letzte Hauptuntersuchung der eingesetzten Fahrzeuge
- Nachweis über den Einbau einer Alarmanlage/eines Wegstreckenzählers
- Bestätigung des Eichamts
- Fahrzeugliste
- Nachweis der Haftpflichtversicherung für Taxis einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
- Gewerbeanmeldung
-
beglaubigter Handels- oder Genossenschaftsregisterauszug, nicht älter als 3 Monate
- bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung außerdem die Gesellschafterliste, nicht älter als 3 Monate
- Gesellschaftsvertrag
- Unterlagen zum Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
-
bei Personengesellschaften die Gesellschafterliste:
- den Gesellschaftervertrag oder
- einen anderen Nachweis der Vertragsberechtigung beglaubigter Handelsregisterauszug
Verfahrensablauf
Gehen Sie wie folgt vor, um eine Wiedererteilung der Genehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi zu erhalten:
- Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörverfahren durch.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Wiedererteilung einer Taxigenehmigung einschließlich der Aushändigung der Genehmigungsurkunden.
Rechtsbehelf
- Widerspruch: Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Schlagwörter
Taxigenehmigung, Personenbeförderung, Taxi, Wiedererteilung, Taxen, Genehmigung, Gelegenheitsverkehr
Welche Fristen muss ich beachten?
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden. Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Widerspruchsfrist gilt binnen eines Monats.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach:
- der Anzahl der Fahrzeuge und
- der Laufzeit der Genehmigung.
Bearbeitungsdauer
Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, entscheidet die Behörde innerhalb von drei Monaten.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen unteren Verkehrsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt und der großen und selbstständigen Stadt.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Genehmigungsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweis des jeweiligen Landkreises.
Voraussetzungen
- Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes sind gewährleistet.
- Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der Unternehmerin oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist bereits im Besitz einer Taxigenehmigung.
Die abermalige Erteilung der Genehmigung ist auf 5 Jahre befristet. Vorhandene Unternehmerinnen oder Unternehmer sind angemessen zu berücksichtigen. Es erfolgt die Berücksichtigung nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragstellung.
Unabhängig von der Antragstellung wird nachrangig behandelt,
- wer nicht beabsichtigt, das Taxigewerbe als Hauptbeschäftigung zu betreiben,
- ihr oder sein Taxiunternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der vergangenen 8 Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat,
- ihrer oder seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragstellende vorhanden sind.
In dieser Zeit dürfen die sich aus der Genehmigung ergebenden Rechte und Pflichten nicht übertragen werden.
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
erforderliche Unterlagen
- gültige Genehmigung
-
formeller Antrag auf Wiedererteilung:
-
- Name,
- Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers,
- Wohn- und Betriebssitz,
-
bei natürlichen Personen:
- Geburtstag,
- Geburtsort,
- Anzahl der Fahrzeuge,
- Fahrzeugtyp,
- Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge;
-
- Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse zur fachlichen Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person.
- Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2/ § 2 Abs.3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr PBZugV), nicht älter als 12 Monate
-
vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person oder Verkehrsleitung
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts,
-
Unbedenklichkeitsbescheinigung, nicht älter als 3 Monate, von
- der Gemeinde,
- der Träger der Sozialversicherung und
- der Berufsgenossenschaft;
- für die Antragstellerin oder den Antragsteller und gegebenenfalls die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen: Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
- Bei Unternehmen: Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
- Nachweis über die letzte Hauptuntersuchung der eingesetzten Fahrzeuge
- Nachweis über den Einbau einer Alarmanlage/eines Wegstreckenzählers
- Bestätigung des Eichamts
- Fahrzeugliste
- Nachweis der Haftpflichtversicherung für Taxis einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
- Gewerbeanmeldung
-
beglaubigter Handels- oder Genossenschaftsregisterauszug, nicht älter als 3 Monate
- bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung außerdem die Gesellschafterliste, nicht älter als 3 Monate
- Gesellschaftsvertrag
- Unterlagen zum Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
-
bei Personengesellschaften die Gesellschafterliste:
- den Gesellschaftervertrag oder
- einen anderen Nachweis der Vertragsberechtigung beglaubigter Handelsregisterauszug
Verfahrensablauf
Gehen Sie wie folgt vor, um eine Wiedererteilung der Genehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi zu erhalten:
- Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörverfahren durch.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Wiedererteilung einer Taxigenehmigung einschließlich der Aushändigung der Genehmigungsurkunden.
Rechtsbehelf
- Widerspruch: Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht