Dienstleistung
Einbürgerung für heimatlose Ausländerinnen und Ausländer beantragen
Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.
Mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie unter anderem
- Ihr Wahlrecht in den Kommunen, in den Bundesländern; zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament ausüben.
-
Freizügigkeit in der Europäischen Union (EU) genießen, also
- sich frei in der EU bewegen,
- in der EU angestellt oder selbstständig arbeiten und
- außerhalb der EU ohne Visum in viele Länder reisen.
Heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer sind Sie,
- wenn Sie staatenlos sind oder
-
wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen und
- Ihre Heimat im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg verlassen mussten und
- sich am 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder Berlin (West) rechtmäßig und gewöhnlich aufhielten.
Den gleichen Status haben Sie auch, wenn Sie Kind einer heimatlosen Ausländerin oder eines heimatlosen Ausländers sind und sich am 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig und gewöhnlich aufhielten.
Ihre Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner sowie Ihre minderjährigen Kinder werden auf Antrag miteingebürgert, auch wenn diese noch nicht so lange in Deutschland leben wie Sie.
Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.
Die zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.
Einrichtung
Ausländerbehörde
Schlossstraße 11
26409 Wittmund
04462 86-1080
Einrichtung
Landkreis Cloppenburg - Ordnungsamt
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Postfach 1353
49375 Vechta
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
Und nach Vereinbarung.
Kfz-Zulassungsstelle in Vechta:
Montag 07:30 - 15:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 15:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
Kfz-Zulassungsstelle in Damme:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Wichtiger Hinweis:
In den Kfz-Zulassungsstellen, in der Führerscheinstelle sowie in der Jagd- und Waffenbehörde werden Termine nur über die Online-Terminreservierung vergeben.
04441 898-1037
04441 898-0
Bavinkstaße 23
26789 Leer
Mo. 08:30 - 12:30 Uhr
Di. 08:30 - 12:30 Uhr
Mi. 08:30 - 12:30 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Hinweis:
In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.
0491 926-1602
direkt
0491 926-1423
Ordnungsamt (allgemein)
0491 926-1640
Ausländerbehörde
Einrichtung
Ordnungsamt
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
04431 85-200
04431 85-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Hinweise:
- Die zuständige Behörde kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses eine Gebührenermäßigung oder befreiung gewähren.
- Für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen können zusätzliche Kosten entstehen.
- Bei Überweisungen von einem Auslandskonto können zusätzlich Überweisungsgebühren anfallen
Gilt für die Einbürgerung pro Person, auch für Minderjährige, die allein eingebürgert werden
Verwaltungsgebühr:
EUR 255,00
https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__38.html
Gilt für ein minderjähriges Kind, das mit beiden Eltern oder einem Elternteil eingebürgert wird
Verwaltungsgebühr:
EUR 51,00
https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__38.html
Gilt bei Ablehnungsbescheid für Erwachsene
Verwaltungsgebühr:
EUR 25,00 - 255,00
https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__38.html
Gilt bei Ablehnungsbescheid für ein miteinzubürgerndes minderjähriges Kind
Verwaltungsgebühr:
EUR 25,00 - 51,00
https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__38.html
Ansprechpunkt
Zuständig sind die kommunalen Ausländerbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte).
Zuständige Stelle
Zuständig sind die kommunalen Ausländerbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte).
Voraussetzungen
-
Sie sind staatenlos oder
- Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates und mussten Ihre Heimat im Zusammenhang dem 2. Weltkrieg verlassen und hielten sich am 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder Berlin (West) auf, oder
- Sie sind Kind einer heimatlosen Ausländerin oder eines heimatlosen Ausländers und hielten sich am 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Sie müssen vor dem 01.01.1991 geboren sein
- Sie halten sich seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Bundesgebiet auf. Ihre Ehepartnerin beziehungsweise Ihr Ehepartner und Ihre minderjährigen Kinder werden auf Antrag miteingebürgert, auch wenn sie sich noch nicht seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhalten.
-
Sie sind nicht wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden.
- Sind Sie zu Geldstrafe verurteilt worden oder zu Jugend- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, wird die Verurteilung nicht berücksichtigt.
- Wird aktuell gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, setzt die Staatsangehörigkeitsbehörde bis zum Abschluss des Verfahrens das Einbürgerungsverfahren aus.
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Einbürgerung für heimatlose Ausländerinnen und Ausländer
- gültiger Reiseausweis für Flüchtlinge, für Staatenlose oder für Ausländer
-
Urkunden zum Personenstand, zum Beispiel:
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde oder Scheidungsurteil, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
- weitere Unterlagen können im Einzelfall hinzukommen
Weiterführende Informationen
Allgemeine Informationen zur Einbürgerung in Deutschland auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Weitere Informationen zur Einbürgerung auf der Internetseite der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration
Suchfunktion auf der Internetseite der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank
Informationen zum Internationalen Urkundenverkehr auf der Internetseite des Auswärtigen Amts (AA)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
Schlagwörter
heimatloser Ausländer, Deutsche Staatsangehörigkeit, staatenlos, Deutsche Staatsbürgerschaft, Einbürgerungsanspruch
Welche Gebühren fallen an?
Hinweise:
- Die zuständige Behörde kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses eine Gebührenermäßigung oder befreiung gewähren.
- Für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen können zusätzliche Kosten entstehen.
- Bei Überweisungen von einem Auslandskonto können zusätzlich Überweisungsgebühren anfallen
Verwaltungsgebühr: EUR 255,00
https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__38.html
Verwaltungsgebühr: EUR 51,00
https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__38.html
Verwaltungsgebühr: EUR 25,00 - 255,00
https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__38.html
Verwaltungsgebühr: EUR 25,00 - 51,00
https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__38.html
Ansprechpunkt
Zuständig sind die kommunalen Ausländerbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte).
Zuständige Stelle
Zuständig sind die kommunalen Ausländerbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte).
Voraussetzungen
-
Sie sind staatenlos oder
- Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates und mussten Ihre Heimat im Zusammenhang dem 2. Weltkrieg verlassen und hielten sich am 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder Berlin (West) auf, oder
- Sie sind Kind einer heimatlosen Ausländerin oder eines heimatlosen Ausländers und hielten sich am 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Sie müssen vor dem 01.01.1991 geboren sein
- Sie halten sich seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Bundesgebiet auf. Ihre Ehepartnerin beziehungsweise Ihr Ehepartner und Ihre minderjährigen Kinder werden auf Antrag miteingebürgert, auch wenn sie sich noch nicht seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhalten.
-
Sie sind nicht wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden.
- Sind Sie zu Geldstrafe verurteilt worden oder zu Jugend- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, wird die Verurteilung nicht berücksichtigt.
- Wird aktuell gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, setzt die Staatsangehörigkeitsbehörde bis zum Abschluss des Verfahrens das Einbürgerungsverfahren aus.
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Einbürgerung für heimatlose Ausländerinnen und Ausländer
- gültiger Reiseausweis für Flüchtlinge, für Staatenlose oder für Ausländer
-
Urkunden zum Personenstand, zum Beispiel:
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde oder Scheidungsurteil, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
- weitere Unterlagen können im Einzelfall hinzukommen
Weiterführende Informationen
Allgemeine Informationen zur Einbürgerung in Deutschland auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Weitere Informationen zur Einbürgerung auf der Internetseite der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration
Suchfunktion auf der Internetseite der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank
Informationen zum Internationalen Urkundenverkehr auf der Internetseite des Auswärtigen Amts (AA)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht