Dienstleistung
Als Rechtsdienstleister in einem ausländischen Recht registrieren lassen
Wer außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erbringen will, muss sich bei der zuständigen Stelle registrieren lassen.
Ohne Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
- Testamentsvollstreckung,
- Haus- und Wohnungsverwaltung,
- Fördermittelberatung.
Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
Rechtsdienstleistungsregister
Einrichtung
Amtsgericht Braunschweig
An der Martinikirche 8
38100 Braunschweig
0531 488-0
Einrichtung
Landgericht Aurich
Schloßplatz 3
26603 Aurich (Ostfriesland)
04941 13-0
Einrichtung
Landgericht Braunschweig
Münzstraße 17
38100 Braunschweig
0531 488-0
Einrichtung
Landgericht Hannover
Volgersweg 65
30175 Hannover
Montag bis Donnerstag: 09:00 Uhr bis 15:00 (von Juni bis August bis 15:00 Uhr)
Freitag und an Arbeitstagen vor Feiertagen: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Telefonisch erreichen Sie das Landgericht Hannover
Montag bis Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr
Freitag und an Arbeitstagen vor Feiertagen: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Eilanträge , die am Freitag oder vor Feiertagen eingereicht und bearbeitet werden sollen, müssen vor 12:00 Uhr schriftlich oder per Fax eingegangen sein. Die Kernzeit endet freitags und vor Feiertagen um 12:00 Uhr.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die Mitarbeiter des Landgerichts teilweise nur vormittags anwesend sind bzw. Gleitzeiten in Anspruch nehmen können, so dass sie außerhalb der Kernzeiten (09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 14:00 Uhr bis 15.30 Uhr) ggf. nicht erreichbar sind.
0511 347-0
Einrichtung
Landgericht Hildesheim
Kaiserstraße 60
31134 Hildesheim
05121 968-0
Einrichtung
Landgericht Oldenburg
Elisabethstraße 7
26135 Oldenburg (Oldenburg)
0441 220-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.
Bearbeitungsdauer
Maximal
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Nr. 1110 des Kostenverzeichnisses (Anlage) zum Justizverwaltungskostenordnungsgesetz (JVKostG) an:
Gebühr für die Registrierung. Hiervon ist bei der Registrierung einer juristischen Person auch die gleichzeitige Eintragung einer "qualifizierten Person" abgegolten.
Gebühr:
EUR 150,00
Für die Eintragung einer weiteren "qualifizierten Person".
Gebühr:
EUR 150,00
Für den Widerruf oder die Rücknahme der Registrierung.
Gebühr:
EUR 75,00
Voraussetzungen
Der Antragsteller/die Antragstellerin muss persönlich geeignet und zuverlässig sein. Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind das Vorleben (insbesondere etwaige Straftaten) und die wirtschaftlichen Verhältnisse. Weiterhin wird ein Nachweis besonderer Sachkunde (theoretisch und praktisch) in den entsprechenden Rechtsgebieten benötigt.
Registriert werden kann, wer
- für die Ausübung der Tätigkeit persönlich geeignet und
- auch zuverlässig ist sowie darüber hinaus
- über eine besondere Sachkunde (theoretisch und praktisch) verfügt und diese durch Unterlagen nachweist.
Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind
- das Vorleben (insbesondere etwaige Straftaten) und
- die wirtschaftlichen Verhältnisse.
- Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden.
erforderliche Unterlagen
- zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung
- Führungszeugnis für Behörden (Belegart O)
-
Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis gemäß § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO)
oder gemäß § 882b der Zivilprozessordnung (ZPO)
erfolgt ist
- Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist, und, wenn dies der Fall ist, eine Kopie des Bescheids,
- Unterlagen zum Nachweis der praktischen Sachkunde: Arbeitszeugnisse / sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit oder Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG)
- Unterlagen zum Nachweis der theoretischen Sachkunde: Zeugnis über erfolgreich abgelegten Sachkundelehrgang, schriftliche Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertung sowie eine detaillierte Beschreibung von Inhalten und Ablauf des Lehrgangs oder Zeugnis über die erste Prüfung nach § 5d Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG)
-
Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung
(Mindestversicherungssumme 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall)
- Bei Angabe einer qualifizierten Person außerdem:
Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, dass die qualifizierte Person in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, weisungsunabhängig und weisungsbefugt ist und eine Berechtigung zur Vertretung nach Außen hat
Verfahrensablauf
Sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt und sämtliche Nachweise und erbracht sind, nimmt die zuständige Behörde die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister
.
Hinweise (Besonderheiten)
Wer im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs niedergelassen ist, darf diesen Beruf unter bestimmten Voraussetzungen als vorübergehende Rechtsdienstleistung in Deutschland ausüben.
Rechtsgrundlage(n)
§ 10 Absatz 1 Nr. 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 12 Abs. 3 Satz 4 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 19 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 2 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
§ 3 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
§ 32 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)
Rechtsbehelf
Allgemein verfügbare Rechtsbehelfe
Entscheidet die zuständige Behörde nicht antragsgemäß oder widerruft sie eine Registrierung (§ 14 RDG), kann binnen eines Monats bei der zuständigen Behörde Widerspruch oder sogleich Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann ebenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die Registrierungsbehörde entscheidet nicht über Streitigkeiten zwischen registrierten Rechtsdienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Rechtsdienstleistungserbringern. Zivilrechtliche Ansprüche zwischen den Beteiligten müssen vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.
Schlagwörter
Registrierung, Rechtsdienstleistung, Ausländisches Recht, Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, Beratung, Rechtsdienstleistungsregister, Beraterin/Berater
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Nr. 1110 des Kostenverzeichnisses (Anlage) zum Justizverwaltungskostenordnungsgesetz (JVKostG) an:
Gebühr: EUR 150,00
Gebühr: EUR 150,00
Gebühr: EUR 75,00
Voraussetzungen
Der Antragsteller/die Antragstellerin muss persönlich geeignet und zuverlässig sein. Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind das Vorleben (insbesondere etwaige Straftaten) und die wirtschaftlichen Verhältnisse. Weiterhin wird ein Nachweis besonderer Sachkunde (theoretisch und praktisch) in den entsprechenden Rechtsgebieten benötigt.
Registriert werden kann, wer
- für die Ausübung der Tätigkeit persönlich geeignet und
- auch zuverlässig ist sowie darüber hinaus
- über eine besondere Sachkunde (theoretisch und praktisch) verfügt und diese durch Unterlagen nachweist.
Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind
- das Vorleben (insbesondere etwaige Straftaten) und
- die wirtschaftlichen Verhältnisse.
- Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden.
erforderliche Unterlagen
- zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung
- Führungszeugnis für Behörden (Belegart O)
- Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis gemäß § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) oder gemäß § 882b der Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgt ist
- Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist, und, wenn dies der Fall ist, eine Kopie des Bescheids,
- Unterlagen zum Nachweis der praktischen Sachkunde: Arbeitszeugnisse / sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit oder Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG)
- Unterlagen zum Nachweis der theoretischen Sachkunde: Zeugnis über erfolgreich abgelegten Sachkundelehrgang, schriftliche Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertung sowie eine detaillierte Beschreibung von Inhalten und Ablauf des Lehrgangs oder Zeugnis über die erste Prüfung nach § 5d Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG)
- Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall)
- Bei Angabe einer qualifizierten Person außerdem:
Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, dass die qualifizierte Person in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, weisungsunabhängig und weisungsbefugt ist und eine Berechtigung zur Vertretung nach Außen hat
Verfahrensablauf
Sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt und sämtliche Nachweise und erbracht sind, nimmt die zuständige Behörde die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister .
Hinweise (Besonderheiten)
Wer im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs niedergelassen ist, darf diesen Beruf unter bestimmten Voraussetzungen als vorübergehende Rechtsdienstleistung in Deutschland ausüben.
Rechtsgrundlage(n)
§ 10 Absatz 1 Nr. 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 12 Abs. 3 Satz 4 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 19 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 2 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
§ 3 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
§ 32 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)
Rechtsbehelf
Allgemein verfügbare Rechtsbehelfe
Entscheidet die zuständige Behörde nicht antragsgemäß oder widerruft sie eine Registrierung (§ 14 RDG), kann binnen eines Monats bei der zuständigen Behörde Widerspruch oder sogleich Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann ebenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die Registrierungsbehörde entscheidet nicht über Streitigkeiten zwischen registrierten Rechtsdienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Rechtsdienstleistungserbringern. Zivilrechtliche Ansprüche zwischen den Beteiligten müssen vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.