Dienstleistung
Registrierung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen, wenn diese in Deutschland erbracht werden sollen, der Antragsteller aber im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist
Wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs niedergelassen ist, darf diesen Beruf unter bestimmten Voraussetzungen als vorübergehende Rechtsdienstleistung in Deutschland ausüben.
Die Meldung kann jeweils für ein Jahr abgegeben werden und ist nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen, wenn die Person oder Gesellschaft weiterhin vorübergehende Rechtsdienstleistungen in Deutschland erbringen möchte.
Einrichtung
Amtsgericht Braunschweig
An der Martinikirche 8
38100 Braunschweig
0531 488-0
Einrichtung
Landgericht Aurich
Schloßplatz 3
26603 Aurich (Ostfriesland)
04941 13-0
Einrichtung
Landgericht Braunschweig
Münzstraße 17
38100 Braunschweig
0531 488-0
Einrichtung
Landgericht Hannover
Volgersweg 65
30175 Hannover
Montag bis Donnerstag: 09:00 Uhr bis 15:00 (von Juni bis August bis 15:00 Uhr)
Freitag und an Arbeitstagen vor Feiertagen: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Telefonisch erreichen Sie das Landgericht Hannover
Montag bis Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr
Freitag und an Arbeitstagen vor Feiertagen: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Eilanträge , die am Freitag oder vor Feiertagen eingereicht und bearbeitet werden sollen, müssen vor 12:00 Uhr schriftlich oder per Fax eingegangen sein. Die Kernzeit endet freitags und vor Feiertagen um 12:00 Uhr.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die Mitarbeiter des Landgerichts teilweise nur vormittags anwesend sind bzw. Gleitzeiten in Anspruch nehmen können, so dass sie außerhalb der Kernzeiten (09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 14:00 Uhr bis 15.30 Uhr) ggf. nicht erreichbar sind.
0511 347-0
Einrichtung
Landgericht Hildesheim
Kaiserstraße 60
31134 Hildesheim
05121 968-0
Einrichtung
Landgericht Oldenburg
Elisabethstraße 7
26135 Oldenburg (Oldenburg)
0441 220-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr:
kostenfrei
Bearbeitungsdauer
Maximal
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.
Voraussetzungen
Rechtmäßige Niederlassung in einem vergleichbaren Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.
Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person oder Gesellschaft den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt hat.
Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen.
Eine Verwechslung mit den Berufsbezeichnungen „Inkasso“ oder „Rentenberater/in“ muss ausgeschlossen sein.
Formulare
- in Textform
- Schriftformerfordernis: ja
- Kein Antragsformular vorhanden
erforderliche Unterlagen
-
Meldung der zu registrierenden Person oder Gesellschaft
mit den Angaben gem. § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 Nummer 1 RDG
-
Bescheinigung darüber, dass die Person oder Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur Ausübung eines
mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen
Berufs oder eines vergleichbaren Berufs niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
- Nachweis darüber, dass die Person oder Gesellschaft den Beruf während der vorhergehenden 10 Jahre mindestens 1 Jahr rechtmäßig ausgeübt hat, wenn der Beruf dort nicht reglementiert ist
- Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder Erklärung dazu, warum der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar ist
- Falls keine Berufshaftpflicht abgeschlossen wurde: eine Erklärung darüber, dass der Beruf ausschließlich aus dem Niederlassungsstaat heraus ausgeübt wird
Verfahrensablauf
- Sobald die Meldung mit den erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegt, nimmt die zuständige Behörde eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
- Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person oder Gesellschaft nach Ablauf eines Jahres erneut vorübergehende Rechtsdienstleistungen im Inland erbringen will.
Rechtsbehelf
Allgemein verfügbare Rechtsbehelfe
Entscheidet die zuständige Behörde nicht antragsgemäß oder widerruft sie eine Registrierung (§ 14 RDG), kann binnen eines Monats bei der zuständigen Behörde Widerspruch oder sogleich Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann ebenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die Registrierungsbehörde entscheidet nicht über Streitigkeiten zwischen registrierten Rechtsdienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Rechtsdienstleistungserbringern. Zivilrechtliche Ansprüche zwischen den Beteiligten müssen vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.
Schlagwörter
Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde, Mitgliedsstaat der Europäischen Union, Rentenberatung, Inkassodienstleistungen, Europäischer Wirtschaftsraum, Rechtsdienstleistungen in ausländischem Recht, Schweiz
Welche Gebühren fallen an?
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.
Voraussetzungen
Rechtmäßige Niederlassung in einem vergleichbaren Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.
Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person oder Gesellschaft den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt hat.
Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen.
Eine Verwechslung mit den Berufsbezeichnungen „Inkasso“ oder „Rentenberater/in“ muss ausgeschlossen sein.
Formulare
- in Textform
- Schriftformerfordernis: ja
- Kein Antragsformular vorhanden
erforderliche Unterlagen
- Meldung der zu registrierenden Person oder Gesellschaft mit den Angaben gem. § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 Nummer 1 RDG
- Bescheinigung darüber, dass die Person oder Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs oder eines vergleichbaren Berufs niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
- Nachweis darüber, dass die Person oder Gesellschaft den Beruf während der vorhergehenden 10 Jahre mindestens 1 Jahr rechtmäßig ausgeübt hat, wenn der Beruf dort nicht reglementiert ist
- Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder Erklärung dazu, warum der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar ist
- Falls keine Berufshaftpflicht abgeschlossen wurde: eine Erklärung darüber, dass der Beruf ausschließlich aus dem Niederlassungsstaat heraus ausgeübt wird
Verfahrensablauf
- Sobald die Meldung mit den erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegt, nimmt die zuständige Behörde eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
- Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person oder Gesellschaft nach Ablauf eines Jahres erneut vorübergehende Rechtsdienstleistungen im Inland erbringen will.
Rechtsbehelf
Allgemein verfügbare Rechtsbehelfe
Entscheidet die zuständige Behörde nicht antragsgemäß oder widerruft sie eine Registrierung (§ 14 RDG), kann binnen eines Monats bei der zuständigen Behörde Widerspruch oder sogleich Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann ebenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die Registrierungsbehörde entscheidet nicht über Streitigkeiten zwischen registrierten Rechtsdienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Rechtsdienstleistungserbringern. Zivilrechtliche Ansprüche zwischen den Beteiligten müssen vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.