Dienstleistung
Ausnahmegenehmigung zum Befahren von gewichtsbeschränkten Straßen
Soll eine Straße, für die eine Gewichtsbeschränkung gilt, mit einem Fahrzeug befahren werden, das das zulässige Gewicht überschreitet, ist zuvor eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Eine Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt.
In begründeten Fällen können Sie eine Ausnahmegenehmigung für das Befahren von gewichtsbeschränkten Straßen beim Landkreis Ammerland beantragen.
Einrichtung
Gemeinde Apen - Straßen, Natur und Landschaft
Hauptstraße 200
26689 Apen
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
04489 73-80
Häufig gestellte Fragen
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für die Ausnahmegenehmigung zur Befahren von gewichtsbeschränkten Straßen ist das Straßenverkehrsamt des Landkreises Ammerland, Ammerlandallee 12, 26655 Westerstede.
erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag mit Begründung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Ausnahmegenehmigung ist vor dem Befahren der gewichtsbeschränkten Straße zu stellen.
Was sollte ich noch wissen?
Eine Einzelgenehmigung ist für die in der Genehmigung genannten Fahrzeuge bis zu einem Monat gültig.
Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu einem Jahr darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.
Rechtsgrundlage
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Schlagwörter
Straße, gewichtsbeschränkung, ausnahmegenehmigung
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für die Ausnahmegenehmigung zur Befahren von gewichtsbeschränkten Straßen ist das Straßenverkehrsamt des Landkreises Ammerland, Ammerlandallee 12, 26655 Westerstede.
erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag mit Begründung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Ausnahmegenehmigung ist vor dem Befahren der gewichtsbeschränkten Straße zu stellen.
Was sollte ich noch wissen?
Eine Einzelgenehmigung ist für die in der Genehmigung genannten Fahrzeuge bis zu einem Monat gültig.
Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu einem Jahr darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.
Rechtsgrundlage
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)