Dienstleistung
Fundsachen
Wenn Sie einen Wertgegenstand (das heißt einen Gegenstand mit einem Wert von mehr als 10 Euro) gefunden haben, müssen Sie diesen Fund abgeben. Anlaufstellen sind die Fundbüros der Kommunen. Dort wird eine Fundanzeige aufgenommen. Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie ihre Personalien werden festgehalten, da Sie unter Umständen später Anspruch auf Finderlohn haben oder auf den Fund selbst, falls sich nach Fristablauf kein Besitzer feststellen lässt.
Aufbewahrung und Versteigerung
Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finder/in Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von Ihnen nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.
Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.
Tiere
Auch Tiere gelten als Fundsache. Wenn Sie ein Tier gefunden haben, sollten Sie mit der zuständigen Kommune Kontakt aufnehmen und den Fund dort anzeigen. In Absprache mit der Gemeinde können Sie das Tier gegebenenfalls auch dort abgeben. Es wird dann üblicherweise zur weiteren Versorgung in einem Tierheim untergebracht.
Sie können Fundtiere auch ohne Anzeige direkt in einem Tierheim abgeben. Die Fundanzeige wird dann durch das Tierheim erledigt, da ohne Anzeige die Kommune nicht dazu verpflichtet ist, die Kosten der Unterbringung zu tragen.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Apen
Parallel zu einer Fundsachenliste führt die Gemeinde Apen eine Liste über Verlustanzeigen. Wenn Sie also etwas verloren haben, können Sie diesen Verlust gegenüber der Gemeinde ebenfalls anzeigen. Durch einen regelmäßigen Abgleich von Fund- und Verlustlisten besteht dadurch eine höhere Chance zur Wiedererlangung des Gegenstandes.
Einrichtung
Gemeinde Apen - Ordnungswesen
Hauptstraße 200
26689 Apen
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
04489 73-80
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Apen
Die Verwertung von Fundgegenständen, an denen die Gemeinde Apen das Eigentum durch Verzicht des Finders erlangt hat, erfolgt in der Regel durch eine öffentliche Versteigerung in dem Internet-Auktionshaus „Zollauktion“.
Für die Veräußerung sperriger Gegenstände, wie zum Beispiel Fahrräder, sind örtliche Versteigerungen vorgesehen.
Weiterführende Informationen
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Apen
Was genau ist aber eine Fundsache? Zunächst einmal ist eine Sache dann verloren, wenn sie nicht herrenlos, aber besitzlos ist. Das heißt, der Verlierer hält sich noch für den Eigentümer, kann aber die tatsächliche Herrschaftsmacht über sie nicht ausüben. Eine solche Sache wird aber nicht schon dann zur Fundsache, wenn ein Dritter sie entdeckt, sondern erst dann, wenn er die Sache an sich nimmt, also neuen Besitz begründet. Durch diese neue Besitzbegründung ergibt sich dann ein gesetzliches Schuldverhältnis.
Dieses verpflichtet den Finder dazu, den Fund dem Empfangsberechtigten anzuzeigen und abzuliefern. Kennt er diesen nicht, hat er bei einem Wert von mehr als 10 Euro den Fund bei der Gemeindeverwaltung oder bei der Polizei anzuzeigen.
Dabei kann er selbst entscheiden, ob er die Sache bei der Behörde abgeben oder selbst verwahren möchte. Im Falle der Selbstverwahrung ist jedoch eine Nutzung der Fundsache nicht erlaubt.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 965 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Apen
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in Deutschland die Eigentumsverhältnisse an verlorenen Sachen und das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Finder einer Sache. Diese Regelungen als Teil des Sachenrechts werden Fundrecht genannt und finden sich in §§ 965 bis 984 BGB. In Niedersachsen wurde die Verwaltung von Fundsachen durch die Allgemeine Zuständigkeitsverordnung zur Ausführung von Bundesrecht den Gemeinden übertragen.
Schlagwörter
verloren, Handy, Portemonnaie, herrenlos, Fundsache, Fundsachen, freilaufend, Geldbörse, Fundamt, gefunden, Fundbüro, ausgesetzt, Brille, Katze, Tierfund, Schlüssel, Hund
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Verwertung von Fundgegenständen, an denen die Gemeinde Apen das Eigentum durch Verzicht des Finders erlangt hat, erfolgt in der Regel durch eine öffentliche Versteigerung in dem Internet-Auktionshaus „Zollauktion“.
Für die Veräußerung sperriger Gegenstände, wie zum Beispiel Fahrräder, sind örtliche Versteigerungen vorgesehen.
Weiterführende Informationen
Was genau ist aber eine Fundsache? Zunächst einmal ist eine Sache dann verloren, wenn sie nicht herrenlos, aber besitzlos ist. Das heißt, der Verlierer hält sich noch für den Eigentümer, kann aber die tatsächliche Herrschaftsmacht über sie nicht ausüben. Eine solche Sache wird aber nicht schon dann zur Fundsache, wenn ein Dritter sie entdeckt, sondern erst dann, wenn er die Sache an sich nimmt, also neuen Besitz begründet. Durch diese neue Besitzbegründung ergibt sich dann ein gesetzliches Schuldverhältnis.
Dieses verpflichtet den Finder dazu, den Fund dem Empfangsberechtigten anzuzeigen und abzuliefern. Kennt er diesen nicht, hat er bei einem Wert von mehr als 10 Euro den Fund bei der Gemeindeverwaltung oder bei der Polizei anzuzeigen.
Dabei kann er selbst entscheiden, ob er die Sache bei der Behörde abgeben oder selbst verwahren möchte. Im Falle der Selbstverwahrung ist jedoch eine Nutzung der Fundsache nicht erlaubt.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 965 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in Deutschland die Eigentumsverhältnisse an verlorenen Sachen und das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Finder einer Sache. Diese Regelungen als Teil des Sachenrechts werden Fundrecht genannt und finden sich in §§ 965 bis 984 BGB. In Niedersachsen wurde die Verwaltung von Fundsachen durch die Allgemeine Zuständigkeitsverordnung zur Ausführung von Bundesrecht den Gemeinden übertragen.