Dienstleistung
Vaterschaftsanerkennung
Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet, ist der Ehemann der Mutter automatisch der rechtliche Vater des Kindes, sofern keine wirksame Anerkennung eines anderen Mannes, der leiblicher Vater ist, vorliegt. Aus der rechtlichen Vaterschaft leitet sich eine Vielzahl von Rechten und Pflichten ab.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist notwendig, wenn Sie bei der Geburt des Kindes nicht mit der Mutter verheiratet sind.
Die Mutter und das Kind müssen der Vaterschaftsanerkennung zustimmen, damit sie wirksam wird.
Ihre Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft müssen Sie öffentlich beurkunden lassen. Das gilt auch für die Zustimmung der Mutter und des Kindes. Die Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter beinhaltet die Zustimmung des Kindes, sofern dieses das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Beurkundung ist insbesondere möglich in folgenden Einrichtungen:
- Standesamt
- Jugendamt
- Notarin/Notar
Wenn dem Kind (noch) kein anderer Mann als Vater zugeordnet ist, ist es für die Wirksamkeit der Anerkennung nicht von Bedeutung, ob das Kind leiblich vom anerkennenden Mann abstammt. Sind Sie nicht der leibliche Vater des Kindes, kann Ihre durch Anerkennung begründete Vaterschaft jedoch im Wege der Anfechtung beseitigt werden.
Wenn das Kind bereits einem anderen Mann als Vater zugeordnet ist, sind die Zustimmung dieses Mannes und die leibliche Abstammung des Kindes vom Anerkennenden zusätzliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anerkennung. Für die Eintragung der Vaterschaft im Geburtenregister ist dem Standesamt in diesen Fällen das Ergebnis einer genetischen Abstammungsuntersuchung vorzulegen.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Ammerland, Einheitsgemeinde Rastede, Einheitsgemeinde Westerstede, Einheitsgemeinde Wiefelstede, Einheitsgemeinde Apen, Einheitsgemeinde Bad Zwischenahn, Einheitsgemeinde Edewecht
Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei der Beistandschaft und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter werden in öffentlicher Form beurkundet.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch die Beistandschaft oder durch Notare beurkundet werden.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Einrichtung
Gemeinde Apen - Standesamt
Hauptstraße 200
26689 Apen
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
04489 73-80
Einrichtung
Amt für besondere soziale Leistungen
Ammerlandallee 12
26655 Westerstede
Montag - Donnerstag
8:00 - 16:00 Uhr
Freitag
8:00 - 12:00 Uhr
04488 56-0
Einrichtung
Jugendamt
Ammerlandallee 12
26655 Westerstede
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärungen beim Standesamt
Gebühr:
kostenfrei
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anerkennung unterliegt keiner Frist. Demnach kann eine Anerkennung erklärt werden:
- vor der Geburt des Kindes, sobald dieses gezeugt ist (pränatale Anerkennung)
- nach der Geburt des Kindes (postnatale Anerkennung)
- nach dem Tod des Kindes (postmortale Anerkennung)
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt: Standesämter, Jugendämter und Notariate.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Ammerland, Einheitsgemeinde Rastede, Einheitsgemeinde Westerstede, Einheitsgemeinde Wiefelstede, Einheitsgemeinde Apen, Einheitsgemeinde Bad Zwischenahn, Einheitsgemeinde Edewecht
Bitte wenden Sie sich an eine/n der zuständigen Sachbearbeiter bzw. Sachbearbeiterinnen im Standesamt Ihrer Wahl (Gemeinde/Stadt) oder in der
Beistandschaft
.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Spezielle Hinweise für - Landkreis Ammerland, Einheitsgemeinde Rastede, Einheitsgemeinde Westerstede, Einheitsgemeinde Wiefelstede, Einheitsgemeinde Apen, Einheitsgemeinde Bad Zwischenahn, Einheitsgemeinde Edewecht
- Personalausweis oder sonstige Ausweispapiere beider Elternteile
- Geburtsnachweis des Kindes
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Spezielle Hinweise für - Landkreis Ammerland, Einheitsgemeinde Rastede, Einheitsgemeinde Westerstede, Einheitsgemeinde Wiefelstede, Einheitsgemeinde Apen, Einheitsgemeinde Bad Zwischenahn, Einheitsgemeinde Edewecht
Urkunden werden auch bei den Standesämtern der Städte und Gemeinden sowie bei Amtsgerichten und Notaren aufgenommen.
Schlagwörter
Standesamt, Beurkundung, Unverheiratet, Vaterschaftsanerkennung, Jugendamt, Vaterschaft, Zertifizierung, Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft, Anerkennung Vaterschaft, Notariat
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: kostenfrei
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anerkennung unterliegt keiner Frist. Demnach kann eine Anerkennung erklärt werden:
- vor der Geburt des Kindes, sobald dieses gezeugt ist (pränatale Anerkennung)
- nach der Geburt des Kindes (postnatale Anerkennung)
- nach dem Tod des Kindes (postmortale Anerkennung)
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt: Standesämter, Jugendämter und Notariate.
Bitte wenden Sie sich an eine/n der zuständigen Sachbearbeiter bzw. Sachbearbeiterinnen im Standesamt Ihrer Wahl (Gemeinde/Stadt) oder in der Beistandschaft .
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder sonstige Ausweispapiere beider Elternteile
- Geburtsnachweis des Kindes
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Urkunden werden auch bei den Standesämtern der Städte und Gemeinden sowie bei Amtsgerichten und Notaren aufgenommen.