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Frau Meyer
Frau Siefert

Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet, ist der Ehemann der Mutter automatisch der rechtliche Vater des Kindes, sofern keine wirksame Anerkennung eines anderen Mannes, der leiblicher Vater ist, vorliegt. Aus der rechtlichen Vaterschaft leitet sich eine Vielzahl von Rechten und Pflichten ab.

Eine Anerkennung der Vaterschaft ist notwendig, wenn Sie bei der Geburt des Kindes nicht mit der Mutter verheiratet sind.

Die Mutter und das Kind müssen der Vaterschaftsanerkennung zustimmen, damit sie wirksam wird.

Ihre Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft müssen Sie öffentlich beurkunden lassen. Das gilt auch für die Zustimmung der Mutter und des Kindes. Die Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter beinhaltet die Zustimmung des Kindes, sofern dieses das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Beurkundung ist insbesondere möglich in folgenden Einrichtungen:

  • Standesamt
  • Jugendamt
  • Notarin/Notar

Wenn dem Kind (noch) kein anderer Mann als Vater zugeordnet ist, ist es für die Wirksamkeit der Anerkennung nicht von Bedeutung, ob das Kind leiblich vom anerkennenden Mann abstammt. Sind Sie nicht der leibliche Vater des Kindes, kann Ihre durch Anerkennung begründete Vaterschaft jedoch im Wege der Anfechtung beseitigt werden.

Wenn das Kind bereits einem anderen Mann als Vater zugeordnet ist, sind die Zustimmung dieses Mannes und die leibliche Abstammung des Kindes vom Anerkennenden zusätzliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anerkennung. Für die Eintragung der Vaterschaft im Geburtenregister ist dem Standesamt in diesen Fällen das Ergebnis einer genetischen Abstammungsuntersuchung vorzulegen.


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Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei der Beistandschaft und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter werden in öffentlicher Form beurkundet.

Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch die Beistandschaft oder durch Notare beurkundet werden.

Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.


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Häufig gestellte Fragen

Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärungen beim Standesamt
Gebühr: kostenfrei

Die Anerkennung unterliegt keiner Frist. Demnach kann eine Anerkennung erklärt werden: 

  • vor der Geburt des Kindes, sobald dieses gezeugt ist (pränatale Anerkennung)
  • nach der Geburt des Kindes (postnatale Anerkennung)
  • nach dem Tod des Kindes (postmortale Anerkennung)

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt: Standesämter, Jugendämter und Notariate.

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Bitte wenden Sie sich an eine/n der zuständigen Sachbearbeiter bzw. Sachbearbeiterinnen im Standesamt Ihrer Wahl (Gemeinde/Stadt) oder in der Beistandschaft .

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.


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  • Personalausweis oder sonstige Ausweispapiere beider Elternteile
  • Geburtsnachweis des Kindes


nicht angegeben

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Urkunden werden auch bei den Standesämtern der Städte und Gemeinden sowie bei Amtsgerichten und Notaren aufgenommen.

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