Als Alternative zu den ortsfesten Party-Stätten wie Discotheken, Kneipen etc. verstärkt sich in den letzten Jahren der Trend zu "Motto“-Partys wie z.B. Scheunen- oder Hallenfeten.

Auch für diese, wenn auch vielleicht einmalige Veranstaltung muss die Sicherheit für die Besucherinnen und Besucher gewährleistet sein. Andererseits erscheint es utopisch, für solche Kurzzeit-Versammlungsstätten die öffentlich-rechtlichen Forderungen der entsprechenden Verordnungen zu gewährleisten.

Um trotzdem solche Veranstaltungen durchführen zu können, kann die zuständige Stelle eine Zustimmung gem. § 47 Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) erteilen, wenn der Raum nur vorübergehend genutzt wird und der Brandschutz und die Sicherheit der Besucherinnen und Besucher sowie der Mitwirkenden gewährleistet ist.


§ 47 Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO)

Häufig gestellte Fragen

Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Aurich.


  • Antrag auf vorübergehende Nutzung von Räumen für Veranstaltungen oder formloser schriftlicher Antrag
  • Übersichtsplan (z.B. M 1:2000) mit Darstellung der Zufahrten, Standplätze für Feuerwehr/Sanitäter sowie Sanitäranlage
  • Grundrisszeichnungen der betr. Räumlichkeiten (M 1:100) mit Darstellung der Fluchtwege und der Notausgänge

Alle Unterlagen sind in 3-facher Ausführung einzureichen.


Versammlungsstätte, Versammlungsstätte