Dienstleistung
Erstaufforstung von Wald Anzeige
Die Erstaufforstung von Wald bis zu einer Größe von 2 ha ist gemäß § 9 des Nds. Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) der unteren Waldbehörde bis spätestens zwei Monate vor ihrer Durchführung anzuzeigen.
Erstaufforstungen über 2 ha bedürfen nach § 9 NwaldLG der Genehmigung durch die untere Waldbehörde.
Sowohl die Anzeige als auch die Genehmigung können von der unteren Waldbehörde mit Auflagen versehen werden.
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Bei der Erstaufforstung fallen keine Gebühren an.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Osnabrück.
erforderliche Unterlagen
- Anzeige- bzw. Genehmigungsformular
- Kartenunterlagen über die betroffene Fläche
Welche Gebühren fallen an?
Bei der Erstaufforstung fallen keine Gebühren an.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Osnabrück.
erforderliche Unterlagen
- Anzeige- bzw. Genehmigungsformular
- Kartenunterlagen über die betroffene Fläche