Die Erstaufforstung von Wald bis zu einer Größe von 2 ha ist gemäß § 9 des Nds. Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) der unteren Waldbehörde bis spätestens zwei Monate vor ihrer Durchführung anzuzeigen.

Erstaufforstungen über 2 ha bedürfen nach § 9 NwaldLG der Genehmigung durch die untere Waldbehörde.

Sowohl die Anzeige als auch die Genehmigung können von der unteren Waldbehörde mit Auflagen versehen werden.


Häufig gestellte Fragen

Bei der Erstaufforstung fallen keine Gebühren an.


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Osnabrück.


  • Anzeige- bzw. Genehmigungsformular
  • Kartenunterlagen über die betroffene Fläche