Dienstleistung
Anzeigeverfahren i. S. d. der Ersatzbaustoffverordnung nach Anlage 8 zu § 22 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 2, § 22 Absatz 4 EBV
Der Verwender mineralischer Ersatzbaustoffe hat den Einbau der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Vier Wochen vor Beginn der Maßnahme (Voranzeige) bzw. 2 Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme (Abschlussanzeige).
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Ansprechpunkt
FD 7.3 Untere Abfallbehörde
erforderliche Unterlagen
- Geeigneter Nachweis über Angaben zum höchsten erwarteten Grundwasserstand
- Geeigneter Nachweis über Angaben zur Mächtigkeit der Grundwasserdeckschicht
- Geeigneter Nachweis über Angaben zur Bodenart der Grundwasserdeckschicht
- Geeigneter Nachweis über die Angabe zur Lage der Baumaßnahme bezüglich Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten oder Wasservorranggebieten nach den Spalten 4 bis 6 der Anlage 2 oder 3 EBV
Hinweise (Besonderheiten)
Die im Rahmen des Antragsassistenten abgefragten Angaben basieren auf den Vorgaben der Anlage 8 der Ersatzbaustoffverordnung.
Rechtsgrundlage(n)
22 Abs. 1 S. 1, § 22 Abs. 2, § 22 Abs. 4 Ersatzbaustoffverordnung (EBV)
Welche Fristen muss ich beachten?
Vier Wochen vor Beginn der Maßnahme (Voranzeige) bzw. 2 Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme (Abschlussanzeige).
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Ansprechpunkt
FD 7.3 Untere Abfallbehörde
erforderliche Unterlagen
- Geeigneter Nachweis über Angaben zum höchsten erwarteten Grundwasserstand
- Geeigneter Nachweis über Angaben zur Mächtigkeit der Grundwasserdeckschicht
- Geeigneter Nachweis über Angaben zur Bodenart der Grundwasserdeckschicht
- Geeigneter Nachweis über die Angabe zur Lage der Baumaßnahme bezüglich Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten oder Wasservorranggebieten nach den Spalten 4 bis 6 der Anlage 2 oder 3 EBV
Hinweise (Besonderheiten)
Die im Rahmen des Antragsassistenten abgefragten Angaben basieren auf den Vorgaben der Anlage 8 der Ersatzbaustoffverordnung.
Rechtsgrundlage(n)
22 Abs. 1 S. 1, § 22 Abs. 2, § 22 Abs. 4 Ersatzbaustoffverordnung (EBV)