Dienstleistung
Bauleitplanung
Bauleitpläne sind der (das ganze Gemeindegebiet umfassende) vorbereitende Flächennutzungsplan und der aus dem Flächennutzungsplan entwickelte und einzelne Baugebiete regelnde Bebauungsplan. Planungsträger ist die zuständige Stelle, welche im Rahmen ihrer grundgesetzlich gesicherten Planungshoheit für ihre städtebauliche Entwicklung selbst verantwortlich ist.
Flächennutzungsplan
:
Der Flächennutzungsplan
enthält die von der planenden Stelle gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten städtebaulichen Nutzungen, z. B. Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Versorgungsflächen, Flächen für den Gemeinbedarf, Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen und landwirtschaftliche Nutzflächen
.
Bebauungsplan
:
Für die Erfüllung der Bauwünsche der Bürger entscheidend ist der jeweils für das Baugebiet aufgestellte Bebauungsplan. Er enthält Festsetzungen, die die Art und das Maß der baulichen Nutzung, des überbaubaren Bereiches und der Verkehrsflächen betreffen. Die Wirkung des rechtskräftigen Bebauungsplans für den Bauherrn ist zweifach: Einerseits gibt er die einzelnen Baugrundstücke "zur Bebauung frei", andererseits enthält er die rechtlichen, allgemein verbindlichen Schranken für die Bebauung der Grundstücke.
Verfahren:
Für das Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne enthält das Baugesetzbuch (BauGB) detaillierte Regelungen, die von der planenden Stelle beachtet werden müssen. Hervorzuheben sind die Mitwirkungsrechte der Bürger (frühzeitige Bürgerbeteiligung, Anregungen zum Planinhalt während der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe) und die Verpflichtung zur gerechten Abwägung aller vorgetragenen und sich aufdrängenden privaten und öffentlichen Belange.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Apen
Die Planungshoheit liegt beim Gemeinderat, d.h., dieser entscheidet, ob eine Planung durchgeführt wird. Ein Anspruch auf Durchführung eines Planverfahrens besteht nicht. Das spätere Verfahren einschließlich der Behördenbeteiligung zeigt, ob die Planung durchführbar ist.
Einrichtung
Gemeinde Apen - Bauverwaltung
Hauptstraße 200
26689 Apen
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
04489 73-80
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Apen
Planungskosten werden in der Regel von demjenigen übernommen, der einen Nutzen aus der Planaufstellung zieht
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt:
Die örtlich zuständige Kommune, in der das im Flächennutzungsplan beschriebene Gebiet liegt.
Zuständige Stelle
Die örtlich zuständige Kommune, in der das im Flächennutzungsplan beschriebene Gebiet liegt.
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Apen
Formloser Antrag an den Gemeinderat, entweder über ein Ratsmitglied oder über die Gemeindeverwaltung
Schlagwörter
Planung Baugebiete, bauen, Planung Baugebiete, bauen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Planungskosten werden in der Regel von demjenigen übernommen, der einen Nutzen aus der Planaufstellung zieht
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt: Die örtlich zuständige Kommune, in der das im Flächennutzungsplan beschriebene Gebiet liegt.
Zuständige Stelle
Die örtlich zuständige Kommune, in der das im Flächennutzungsplan beschriebene Gebiet liegt.
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Formloser Antrag an den Gemeinderat, entweder über ein Ratsmitglied oder über die Gemeindeverwaltung