Dienstleistung
Genehmigungsfreie Baumaßnahmen Mitteilung
Die Errichtung von bestimmten Gebäuden und anderen baulichen Anlagen in Wohngebieten und Gewerbegebieten ist im Einzelfall ohne Baugenehmigung möglich und kann im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens angezeigt werden.
Welche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen unter welchen Voraussetzungen genehmigungsfreie Baumaßnahmen sind und der schriftlichen Mitteilung bedürfen, ist in § 62 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt.
Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrin/der Bauherr zusammen mit der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die das Bauvorhaben erfüllen muss.
Die Bauherrin/der Bauherr kann verlangen, dass anstelle eines Mitteilungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Im Baugenehmigungsverfahren fallen höhere Gebühren an und die Bearbeitungszeit ist im Regelfall länger.
§ 62 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Spezielle Hinweise für - Landkreis Ammerland, Einheitsgemeinde Westerstede, Einheitsgemeinde Apen, Einheitsgemeinde Edewecht, Einheitsgemeinde Rastede, Einheitsgemeinde Wiefelstede, Einheitsgemeinde Bad Zwischenahn
Gemäß § 62 der Niedersächsischen Bauordnung können Sie bestimmte Gebäude, die dazugehörigen Nebenanlagen und bestimmte Nutzungsänderungen auch ohne Baugenehmigung realisieren.
In diesen Fällen hat Ihre Entwurfsverfasserin oder Ihr Entwurfsverfasser mit Ihrer Vollmacht lediglich vor Baubeginn eine entsprechende schriftliche Mitteilung über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung einzureichen. Im Zuge der Antragstellung sind die vollständigen Bauvorlagen nach der Bauvorlagenverordnung und – falls erforderlich – die Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes auf dem Portal hochzuladen.
Für die Bauherrin oder den Bauherrn, die/der grundsätzlich nach § 62 der Niedersächsischen Bauordnung genehmigungsfrei bauen kann, besteht mit wenigen Ausnahmen eine Wahlfreiheit zwischen Genehmigungsfreistellung und Erteilung einer Baugenehmigung.
Mit diesem Verfahren wird der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser eine erhöhte Verantwortung übertragen, da nur diese Person für die Einhaltung der Bauvorschriften verantwortlich ist.
Einrichtung
Amt für Bauwesen und Kreisentwicklung
Ammerlandallee 12
26655 Westerstede
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Mit dem Bau darf begonnen werden, sobald die Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die Erschließung gesichert ist und, soweit erforderlich, die Bestätigung über die Eignung der Rettungswege der Bauherrin/dem Bauherrn vorliegt.
Diese Bestätigung ist seitens der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen auszustellen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
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Die Gebührenhöhe richtet sich nach Ziffer 12.3 der
Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGO)
.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Diese leitet die Mitteilung nach Prüfung an die untere Bauaufsichtsbehörde zur Bearbeitung weiter.
Bauaufsichtsbehörden in Niedersachsen
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Diese leitet die Mitteilung nach Prüfung an die untere Bauaufsichtsbehörde zur Bearbeitung weiter.
Voraussetzungen
An die Entwurfsverfasserin/den Entwurfsverfasser werden weitergehende Anforderungen gestellt, so zum Beispiel hinsichtlich der Qualifikation und eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Auch die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner muss eine besondere Qualifikation nach § 65 Abs. 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vorweisen.
§ 65 Abs. 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
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Sofern das Bauvorhaben grundsätzlich im Sinne des § 62 der Niedersächsischen Bauordnung genehmigungsfrei errichtet werden darf,
- müssen - soweit vorhanden - die Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten oder notwendige Ausnahmen, Befreiungen oder Abweichungen bereits erteilt sein,
- muss der Landkreis Ammerland als Untere Bauaufsichtsbehörde - soweit kein Bebauungsplan vorhanden ist - nach erfolgter Fachbehördenbeteiligung innerhalb von zwei Monaten bestätigen, dass die Baumaßnahme nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist, und die Gemeinde/Stadt das Einvernehmen erteilen,
- muss die Gemeinde/Stadt der Bauherrin oder dem Bauherrn innerhalb eines Monats bestätigen, dass die Erschließung im Sinne des § 30 Absatz 1 oder 2 des Baugesetzbuchs gesichert ist und sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen wird,
- müssen die nach § 65 Absatz 2 Satz 1 zu prüfenden Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes geprüft und bestätigt worden sein.
Mitteilungen nach § 62 der Niedersächsischen Bauordnung können grundsätzlich nur durch eine/n qualifizierte/n Entwurfsverfasser/-in eingereicht werden. In diesen Fällen hat sich der/die Bauherr/-in gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 der Niedersächsischen Bauordnung durch diese/n vertreten zu lassen. Sämtliche Bescheide werden daher durch Übersendung in das Postfach des Authentifizierungsdienstes des/der Entwurfsverfassers/-in rechtlich verbindlich bekanntgegeben. Der/Die Bauherr/-in erhält gleichzeitig eine Mitteilung über neu erstellte Dokumente und kann diese im Portal einsehen. Der/die Bauherr/-in ist jedoch in jedem Fall verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Formulare
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FAQs Online-Portal
erforderliche Unterlagen
Es werden Unterlagen benötigt. Diese richten sich nach der Art des Bauvorhabens. Welche Bauvorlagen für das Bauvorhaben einzureichen sind, weiß die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser.
Die notwendigen Unterlagen sollten in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.
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-
Angaben zum Bauvorhaben, Bauherr/-in, Erschließung etc. sowie vollständige Bauvorlagen, die von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt wurden und auf dem
Online-Portal
hochgeladen werden
- wenn erforderlich: Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes
Für die Entwurfsplanung sind Architektinnen und Architekten beziehungsweise Ingenieurinnen und Ingenieure zuständig, die aufgrund des Architektengesetzes beziehungsweise des Ingenieurgesetzes dazu berechtigt sind. Es wird empfohlen, sich die Planvorlageberechtigung der entsprechenden Person nachweisen zu lassen.
Verfahrensablauf
Anstelle eines Bauantrags reicht die Bauherrin/ der Bauherr eine unterschriebene Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme bei der zuständigen Stelle ein. Dieser sind die von der Entwurfsverfasserin/ dem Entwurfsverfasser unterschriebenen Bauvorlagen hinzuzufügen.
Soweit eine Prüfung der bautechnischen Nachweise oder der Eignung der Rettungswege erforderlich ist, können diese Unterlagen den übrigen Bauvorlagen beigefügt oder gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Baumaßnahme der Baugenehmigung bedarf oder nicht, kann vor Ausführung der Maßnahme eine Auskunft bei der zuständigen Stelle eingeholt werden. Bestimmte bauliche Anlagen Baumaßnahmen sind
verfahrensfreie Baumaßnahmen
und bedürfen keiner Mitteilung.
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Seit dem 01.07.2024 können auch bestimmte Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen vorhandener Gebäude baugenehmigungsfrei, teilweise sogar im Außenbereich oder im unbeplanten Innenbereich, umgesetzt werden. Dies gilt aber nur dann, wenn hierfür die Erleichterungen nach § 85a Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung in Anspruch genommen werden sollen.
Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat dann zwingend in den Bauvorlagen darzustellen, inwieweit das Gebäude nach Durchführung der Änderung die Anforderungen an die öffentliche Sicherheit, Standsicherheit und Brandschutz nicht erfüllt. Insofern liegt die Verantwortung dann – wie bereits eingangs geschildert - umfassend bei der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser.
Sofern die Inanspruchnahme der Erleichterungen aus § 85a der Niedersächsischen Bauordnung beabsichtigt ist, ist zwingend das Mitteilungsverfahren aus § 62 der Niedersächsischen Bauordnung zu wählen. Die Wahlfreiheit, zur rechtlichen Absicherung aller Beteiligten ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchführen zu lassen, entfällt in diesem Fall.
Schlagwörter
Toilettenanlagen, Bauantrag, Befreiung von der Baugenehmigungspflicht, WC, Öffentliche Toiletten, Bauantrag, Toilettenanlagen, Befreiung von der Baugenehmigungspflicht, WC, Öffentliche Toiletten
Welche Fristen muss ich beachten?
Mit dem Bau darf begonnen werden, sobald die Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die Erschließung gesichert ist und, soweit erforderlich, die Bestätigung über die Eignung der Rettungswege der Bauherrin/dem Bauherrn vorliegt.
Diese Bestätigung ist seitens der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen auszustellen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Gebührenhöhe richtet sich nach Ziffer 12.3 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGO) .
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Diese leitet die Mitteilung nach Prüfung an die untere Bauaufsichtsbehörde zur Bearbeitung weiter.
Bauaufsichtsbehörden in Niedersachsen
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Diese leitet die Mitteilung nach Prüfung an die untere Bauaufsichtsbehörde zur Bearbeitung weiter.
Voraussetzungen
An die Entwurfsverfasserin/den Entwurfsverfasser werden weitergehende Anforderungen gestellt, so zum Beispiel hinsichtlich der Qualifikation und eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Auch die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner muss eine besondere Qualifikation nach § 65 Abs. 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vorweisen.
§ 65 Abs. 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Sofern das Bauvorhaben grundsätzlich im Sinne des § 62 der Niedersächsischen Bauordnung genehmigungsfrei errichtet werden darf,
- müssen - soweit vorhanden - die Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten oder notwendige Ausnahmen, Befreiungen oder Abweichungen bereits erteilt sein,
- muss der Landkreis Ammerland als Untere Bauaufsichtsbehörde - soweit kein Bebauungsplan vorhanden ist - nach erfolgter Fachbehördenbeteiligung innerhalb von zwei Monaten bestätigen, dass die Baumaßnahme nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist, und die Gemeinde/Stadt das Einvernehmen erteilen,
- muss die Gemeinde/Stadt der Bauherrin oder dem Bauherrn innerhalb eines Monats bestätigen, dass die Erschließung im Sinne des § 30 Absatz 1 oder 2 des Baugesetzbuchs gesichert ist und sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen wird,
- müssen die nach § 65 Absatz 2 Satz 1 zu prüfenden Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes geprüft und bestätigt worden sein.
Mitteilungen nach § 62 der Niedersächsischen Bauordnung können grundsätzlich nur durch eine/n qualifizierte/n Entwurfsverfasser/-in eingereicht werden. In diesen Fällen hat sich der/die Bauherr/-in gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 der Niedersächsischen Bauordnung durch diese/n vertreten zu lassen. Sämtliche Bescheide werden daher durch Übersendung in das Postfach des Authentifizierungsdienstes des/der Entwurfsverfassers/-in rechtlich verbindlich bekanntgegeben. Der/Die Bauherr/-in erhält gleichzeitig eine Mitteilung über neu erstellte Dokumente und kann diese im Portal einsehen. Der/die Bauherr/-in ist jedoch in jedem Fall verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Formulare
FAQs Online-Portal
erforderliche Unterlagen
Es werden Unterlagen benötigt. Diese richten sich nach der Art des Bauvorhabens. Welche Bauvorlagen für das Bauvorhaben einzureichen sind, weiß die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser.
Die notwendigen Unterlagen sollten in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.
- Angaben zum Bauvorhaben, Bauherr/-in, Erschließung etc. sowie vollständige Bauvorlagen, die von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt wurden und auf dem Online-Portal hochgeladen werden
- wenn erforderlich: Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes
Für die Entwurfsplanung sind Architektinnen und Architekten beziehungsweise Ingenieurinnen und Ingenieure zuständig, die aufgrund des Architektengesetzes beziehungsweise des Ingenieurgesetzes dazu berechtigt sind. Es wird empfohlen, sich die Planvorlageberechtigung der entsprechenden Person nachweisen zu lassen.
Verfahrensablauf
Anstelle eines Bauantrags reicht die Bauherrin/ der Bauherr eine unterschriebene Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme bei der zuständigen Stelle ein. Dieser sind die von der Entwurfsverfasserin/ dem Entwurfsverfasser unterschriebenen Bauvorlagen hinzuzufügen.
Soweit eine Prüfung der bautechnischen Nachweise oder der Eignung der Rettungswege erforderlich ist, können diese Unterlagen den übrigen Bauvorlagen beigefügt oder gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Baumaßnahme der Baugenehmigung bedarf oder nicht, kann vor Ausführung der Maßnahme eine Auskunft bei der zuständigen Stelle eingeholt werden. Bestimmte bauliche Anlagen Baumaßnahmen sind verfahrensfreie Baumaßnahmen und bedürfen keiner Mitteilung.
Seit dem 01.07.2024 können auch bestimmte Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen vorhandener Gebäude baugenehmigungsfrei, teilweise sogar im Außenbereich oder im unbeplanten Innenbereich, umgesetzt werden. Dies gilt aber nur dann, wenn hierfür die Erleichterungen nach § 85a Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung in Anspruch genommen werden sollen.
Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat dann zwingend in den Bauvorlagen darzustellen, inwieweit das Gebäude nach Durchführung der Änderung die Anforderungen an die öffentliche Sicherheit, Standsicherheit und Brandschutz nicht erfüllt. Insofern liegt die Verantwortung dann – wie bereits eingangs geschildert - umfassend bei der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser.
Sofern die Inanspruchnahme der Erleichterungen aus § 85a der Niedersächsischen Bauordnung beabsichtigt ist, ist zwingend das Mitteilungsverfahren aus § 62 der Niedersächsischen Bauordnung zu wählen. Die Wahlfreiheit, zur rechtlichen Absicherung aller Beteiligten ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchführen zu lassen, entfällt in diesem Fall.