Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.


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Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die Durchführung einer Baumaßnahme ohne die erforderliche Baugenehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige, jedoch begonnene Baumaßnahme wieder beseitigt werden muss.

Das Baugenehmigungsverfahren und eventuelle Nachträge nach § 64 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) werden bei allen Sonderbauten (z. B. Hochhäuser, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Heime) durchgeführt. Dieses Verfahren zielt weiterhin auf eine umfassende Prüfung der auf das jeweilige Bauvorhaben anzuwendenden Anforderungen des öffentlichen Baurechts und damit auf eine Baugenehmigung als umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ab.

Auf Verlangen kann eine Prüfung der Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit der Arbeitsstättenverordnung erfolgen.

Bauanträge sowie dazugehörige Nachtrags- und Verlängerungsanträge sind auf elektronischem Wege über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung  einzureichen. Nach Antragstellung können sich Bauherrinnen und Bauherren sowie Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser auf diesem Portal auch über den Bearbeitungsstand ihres Antrags informieren.

Bei einem Bauvorhaben kann es vorkommen, dass einzelne rechtliche Vorschriften aus objektiven Gründen nicht "haargenau" eingehalten werden können. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von dieser Vorschrift im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu stellen. Dazu ist das ausgefüllte  Antragsformular  bei der Antragserfassung für das Baugenehmigungsverfahren als Bauvorlage über das  Online-Verfahrensportal  hochzuladen.


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Hauptstraße 200
26689 Apen
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Fax
04489 73-80

Häufig gestellte Fragen

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

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Die Gebührenhöhe richtet sich nach Nr. 1 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGO) .

Im Falle einer Nachgenehmigung einer bereits errichteten genehmigungspflichtigen baulichen Anlage fällt dabei zwingend die dreifache Baugenehmigungsgebühr an.



Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

Geltungsdauer: 3 Jahre
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Vor Erteilung der Genehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden.

Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist.

Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)  kann die Frist  auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um bis zu drei Jahre verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf beim Landkreis Ammerland eingereicht worden ist. Der Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ist ebenfalls über das  Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung  zu stellen.



Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.


Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

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Es ist ein Bauantrag bzw. Nachtragsbauantrag mit Bauvorlagen nach der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) erforderlich, der bei uns auf elektronischem Wege über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung eingereicht wird. Die Bauvorlagen werden durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser erstellt und sind auf dem Portal im Zuge der Antragstellung hochzuladen.

Dies sind Architektinnen und Architekten und Ingenieurinnen und Ingenieure, die aufgrund des Architektengesetzes bzw. des Ingenieurgesetzes dazu befähigt sind, sowie für bestimmte Baumaßnahmen auch Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister (Maurer-, Betonbauer- oder Zimmererhandwerk), Hochbautechniker und Hochbautechnikerinnen sowie Innenarchitektinnen und Innenarchitekten. Es wird empfohlen, sich die Planvorlageberechtigung der Entwurfsverfasserin bzw. des Entwurfsverfassers nachweisen zu lassen.



Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.


Bauantrag, Bauantrag Abgabe, Bodenverkehr, Annahme Bauantrag, Bauantrag abgeben