Dienstleistung
Rundfunkbeitrag - Befreiung beantragen
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag zu beantragen. Folgende Voraussetzungen gibt es:
- Sie empfangen staatliche Sozialleistungen, wie zum Beispiel:
- Arbeitslosengeld II
- Sozialhilfe
- BAföG
- Grundsicherung
- oder Sie sind taubblind
- oder Sie empfangen Blindenhilfe.
Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag können Sie außerdem als besonderer Härtefall beantragen, wenn Sie keine Sozialleistungen erhalten, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des regulären Beitrags überschreiten.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 - 3 Fünfzehnte Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird seit dem 01.01.2013 auf Antrag bei folgenden Personen aus gesundheitlichen Gründen der Rundfunkbeitrag auf ein Drittel ermäßigt (Merkzeichen "RF"):
- Blinde oder wesentlich sehbehinderte Personen mit nicht nur vorübergehend einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,
- Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
- Behinderte Menschen mit nicht nur vorübergehend einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Befreiung innerhalb von 2 Monaten beantragen, nachdem der Bewilligungsbescheid ausgestellt wurde.
Die Ermäßigung beginnt (für Zeiträume ab dem 01.01.2013) mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheides beginnt, wenn der Antrag bei der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheides gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Es ist nicht notwendig, den Antrag vorsorglich zu stellen.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Die Ermäßigung beginnt (für Zeiträume ab dem 01.01.2013) mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheides beginnt, wenn der Antrag bei der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheides gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Es ist nicht notwendig, den Antrag vorsorglich zu stellen.
Ansprechpunkt
Das Merkzeichens "RF" kann beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. einer der Außenstellen beantragt werden.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Das Merkzeichens "RF" kann beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. einer der Außenstellen beantragt werden.
Voraussetzungen
-
Sie empfangen staatliche Sozialleistungen, wie zum Beispiel:
- Arbeitslosengeld II
- Sozialhilfe
- BAföG
- Grundsicherung
- oder Sie sind taubblind
- oder empfangen Blindenhilfe.
erforderliche Unterlagen
-
bei Empfang von Sozialleistungen:
- Nachweis über den Bezug einer der genannten Sozialleistungen im Original (Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung des Sozialleistungsträgers)
-
bei Taubblindheit:
- aktuelle ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit im Original oder
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ und „Gl“ oder
- Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung
-
bei Empfang von Blindenhilfe:
- aktueller Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Leistungen nach § 72 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder §27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)
-
bei Härtefällen:
- den Ablehnungsbescheid des Sozialleistungsträgers bei geringfügiger Überschreitung der Einkommensgrenze als besonderer Härtefall
- bedarfsweise weitere Nachweise
Wenn Sie den Bewilligungsbescheid im Original einsenden, kennzeichnen Sie diesen bitte mit dem Wort „Original”. Andernfalls kann es sein, dass Sie ihn nicht zurückerhalten, da alle eingehende Post nach der digitalen Archivierung vernichtet wird.
Die Bescheinigung der Behörde oder des Leistungsträgers erhalten Sie nicht zurück. Den Schwerbehindertenausweis im Original müssen Sie nicht kennzeichnen. Diesen erhalten Sie unaufgefordert zurück.
- Schwerbehindertenausweis
Der Bewilligungsbescheid und der Schwerbehindertenausweis können im Original oder in beglaubigter Kopie beigefügt werden.
Wird der Bewilligungsbescheid oder der Schwerbehindertenausweis im Original eingesendet, so ist dieser mit dem Wort „Original“ zu kennzeichnen. Die Vorlage des Originals kann zudem von der ausstellenden Behörde bestätigt werden. In diesem Fall ist eine einfache Kopie des Bewilligungsbescheides oder des Schwerbehindertenausweises ausreichend.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
- Schwerbehindertenausweis
Der Bewilligungsbescheid und der Schwerbehindertenausweis können im Original oder in beglaubigter Kopie beigefügt werden.
Wird der Bewilligungsbescheid oder der Schwerbehindertenausweis im Original eingesendet, so ist dieser mit dem Wort „Original“ zu kennzeichnen. Die Vorlage des Originals kann zudem von der ausstellenden Behörde bestätigt werden. In diesem Fall ist eine einfache Kopie des Bewilligungsbescheides oder des Schwerbehindertenausweises ausreichend.
Verfahrensablauf
Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Verwenden Sie hierfür das vorgeschriebene Formular.
Sie erhalten es
- bei Städten,
- bei Gemeinden,
- bei den zuständigen Behörden und
- im Internet.
Das Internet-Formular können Sie Online ausfüllen. Drucken Sie dieses am Ende des Eingabeprozesses aus und unterschreiben Sie es. Legen Sie die erforderlichen Nachweise bei und schicken Sie Ihre Unterlagen über den Postweg an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie eine Befreiung erhalten, so erstreckt sich diese innerhalb der Wohnung zugleich auf Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann. Das gleiche gilt für Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihren eingetragenen Lebenspartner.
Behinderte Menschen, bei denen das Merkzeichen "RF" zuerkannt ist, sowie Blinde, Gehörlose oder Sprachbehinderte mit einem Gesamt-GdB von mindestens 90, können den Sozialtarif nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen TELEKOM AG in Anspruch nehmen. Ein entsprechender Antrag ist an die Deutsche Telekom AG (T-Punkt/Telekom-Beratungsstelle) zu richten.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Behinderte Menschen, bei denen das Merkzeichen "RF" zuerkannt ist, sowie Blinde, Gehörlose oder Sprachbehinderte mit einem Gesamt-GdB von mindestens 90, können den Sozialtarif nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen TELEKOM AG in Anspruch nehmen. Ein entsprechender Antrag ist an die Deutsche Telekom AG (T-Punkt/Telekom-Beratungsstelle) zu richten.