Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Gebiets der zuständigen Stelle sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen, die für das angemeldete Gewerbe nicht geschäftsüblich sind, erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.


Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Edewecht

Von der Gewerbeummeldung werden Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Staatl. Gewerbeaufsichtsamt, Hauptzollamt Oldenburg (Finanzkontrolle Schwarzarbeit), Agentur für Arbeit, Amt für Mess- und Eichwesen, Landesamt für Statistik, Landkreis Ordnungsamt und die Deutsche Gesetzl Unfallversicherung - Landesverband Nordwest informiert. Das Amtsgericht hingegen wird jedoch nicht informiert.


Über die Gewerbeummeldung werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner


Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.2.1  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 43,00 EUR an.


Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Edewecht

20,- Euro


Die Gewerbeummeldung ist gleichzeitig mit der Verlegung des Gewerbebetriebes oder des Wechsels bzw. der Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen vorzunehmen.


§ 15 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
Bearbeitungsdauer: 3 Tage

§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
§ 15 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Edewecht

Gewerbeordnung


Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.


§ 14 Gewerbeordnung (GewO)

Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig)
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Gewerbe-Ummeldung (Kurzfassung)
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Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.


Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
§ 4 Gewerbeordnung (GewO)

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr


Gewerbe ummelden, Gewerbeumzug, Umzug