Das zuständige Standesamt stellt auf Wunsch  eine Bescheinigung über die Fehlgeburt aus.

Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn die bei der Geburt vom Mutterleib getrennt e Leibesfrucht keine Lebenszeichen (Herzschlag, pulsierende Nabelschnur, natürlich e Lungenatmung) zeigte, das Gewicht unter 500 Gramm lag und die 24. Schwangerschaftswoche nicht erreicht wurde.


In Niedersachsen richten sich die Gebühren nach der niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO) und können in anderen Bundesländern abweichen.

Die Gebühr für die Ausstellung einer Bescheinigung beträgt in Niedersachsen 20 Euro.


In der Regel sofortige Ausstellung


Die Zuständigkeit liegt beim Standesamt der  Gemeinde, Amts- oder Stadtverwaltung , in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte .


Die Zuständigkeit liegt beim Standesamt der  Gemeinde, Amts- oder Stadtverwaltung , in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte .


Es muss eine Fehlgeburt vorliegen und diese wurde beim zuständigen Standesamt mit den erforderlichen Unterlagen angezeigt.

Die Anzeige ist Ihnen nur möglich, wenn Ihnen bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, d. h. Sie als Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren oder unverheiratet als Eltern vor der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Sollte beides nicht zutreffen, liegt die Antragsbefugnis allein bei  der Mutter.


  • Der Mutterpass, aus dem die Fehlgeburt hervorgeht oder eine von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Hebamme oder einer Entbindungspflegerin oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Fehlgeburt.
  • Ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
  • Eine Angabe zum vorgesehenen Familiennamen und Vornamen des Kindes
  • Eine Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
  • Sofern keine Ehe vorliegt:  Geburtsurkunde der Mutter

Falls die Bescheinigung die Daten des Vaters enthalten soll:

  • Eine schriftliche Zustimmung des Vaters,
  • eine Geburtsurkunde des Vaters

  • Die Anzeige erfolgt frist- und formfrei.
  • Für die vollständige Anzeige bedarf es einer von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Hebamme oder einer Entbindungspflegerin oder einem Entbindungspfleger ausgestellten Bescheinigung über die Fehlgeburt.
  • Ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern ist vorzulegen.
  • Eine Angabe zum vorgesehenen Familiennamen und Vornamen des Kindes wird benötigt.
  • Auf Grundlage der Angaben erteilt das Standesamt die Bescheinigung.
  • Die Gebühren werden entweder vorab oder nach Übersendung / bei Abholung von Ihnen gezahlt.

Lehnt das Standesamt Ihren Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über eine Fehlgeburt ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, Ihnen die Bescheinigung auszustellen.