Dienstleistung
Gaststättenbetrieb Anzeige Wechsel der Person bei juristischen Personen
Wer als juristische Person ein Gaststättengewerbe betreibt und eine andere Person zur Vertretung beruft, muss dies unverzüglich der zuständigen Stelle anzeigen.
Hauptstraße 507
26683 Saterland
Montag 08:30 - 12:30 Uhr und nachmittags mit vorheriger Terminvereinbarung
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr und nachmittags mit vorheriger Terminvereinbarung
Das Rathaus bleibt mittwochs geschlossen. Des Weiteren ist das Bauamt mittwochs telefonisch nicht zu erreichen.
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
04498 940-200
04498 940-0
Einrichtung
Landkreis Cloppenburg - Ordnungsamt
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang der erforderlichen Unterlagen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Tarifnummer 40.6.1 der Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an. Informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige müssen Sie unverzüglich – ohne schuldhaftes Zögern – erstatten.
Ansprechpunkt
Die Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich das Gaststättengewerbe ausgeübt wird.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Zuständige Stelle
Die Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich das Gaststättengewerbe ausgeübt wird.
Voraussetzungen
Die Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich das Gaststättengewerbe ausgeübt wird.
erforderliche Unterlagen
-
Personalausweis
oder ein vergleichbares Personaldokument
- ggf. Vertretungsvollmacht
- Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister
-
bei Alkoholausschank:
- Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) sowie
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)
§ 30 Abs.5 Bundeszentralregister (ZRG)
§ 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO)
Verfahrensablauf
- Sie müssen der Behörde, der Sie Ihr Gaststättengewerbe angezeigt haben, mitteilen, dass ein Wechsel in der Vertretungsberechtigung stattgefunden hat.
- Dazu verwenden Sie das vorgeschriebene Anzeigeformular und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.
§ 2 Absatz 2 Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)
Schlagwörter
Aktiengesellschaft, Vertretungsberechtigung, GmbH, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, AG, Wechsel in der Geschäftsführung, Verein, Geschäftsführer, Geschäftsführerwechsel, Gaststättenbetrieb Anzeige des Wechsel der vertretungsberechtigten Person bei juristischen Personen, Aktiengesellschaft, Vertretungsberechtigung, GmbH, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, AG, Wechsel in der Geschäftsführung, Verein, Geschäftsführer, Geschäftsführerwechsel, Gaststättenbetrieb Anzeige des Wechsel der vertretungsberechtigten Person bei juristischen Personen
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang der erforderlichen Unterlagen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Tarifnummer 40.6.1 der Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an. Informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige müssen Sie unverzüglich – ohne schuldhaftes Zögern – erstatten.
Ansprechpunkt
Die Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich das Gaststättengewerbe ausgeübt wird.
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Zuständige Stelle
Die Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich das Gaststättengewerbe ausgeübt wird.
Voraussetzungen
Die Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich das Gaststättengewerbe ausgeübt wird.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
- ggf. Vertretungsvollmacht
- Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister
-
bei Alkoholausschank:
- Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) sowie
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)
§ 30 Abs.5 Bundeszentralregister (ZRG)
§ 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO)
Verfahrensablauf
- Sie müssen der Behörde, der Sie Ihr Gaststättengewerbe angezeigt haben, mitteilen, dass ein Wechsel in der Vertretungsberechtigung stattgefunden hat.
- Dazu verwenden Sie das vorgeschriebene Anzeigeformular und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.
§ 2 Absatz 2 Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)