Nach einer Namensänderung bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft wird ein neuer Reisepass benötigt.

Die Ausstellung eines neuen Reisepasses ist nur notwendig, wenn der Reisepass weiterhin genutzt wird.


Wichtige Hinweise bezüglich der Corona-Krise

Adresse
Hauptstraße 507
26683 Saterland
Servicezeiten

Montag 08:30 - 12:30 Uhr und nachmittags mit vorheriger Terminvereinbarung

Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr und nachmittags mit vorheriger Terminvereinbarung

Das Rathaus bleibt mittwochs geschlossen.  Des Weiteren ist das Bauamt mittwochs telefonisch nicht zu erreichen.

Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr

Freitag 08:30 - 12:30 Uhr


Fax
04498 940-200
Telefon
04498 940-0

Häufig gestellte Fragen

Reisepass für Antragsteller/-innen unter 24 Jahren (32 Seiten)
Gebühr: EUR 37,50
Reisepass unter 24 Jahren (48 Seiten - Vielreisende)
Gebühr: EUR 59,50
Reisepass für Antragsteller/-innen über 24 Jahre (32 Seiten)
Gebühr: EUR 70,00
Reisepass über 24 Jahre (48 Seiten - Vielreisende)
Gebühr: EUR 92,00

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hauptwohnsitz ist.


  • aktuelles digitales biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat 
  • der jetzige Reisepass
  • Geburtsurkunde
  • Eheurkunde . Es wird auch die Vorlage von Familienbüchern akzeptiert.
  • Lebenspartnerschaftsurkunde

Die antragstellende Person muss für die Beantragung des Reisepasses (e-Pass) persönlich vorstellig werden. Der Antrag wird vor Ort mit dem Bearbeiter ausgefüllt. Der Antragsteller/die Antragstellerin muss lediglich unterschreiben.


Der Reisepass kann nicht sofort nach der Antragstellung mitgenommen werden, da dieser in der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt wird. Wird der Reisepass früher benötigt, kann ein Expresspass beantragt werden.

Sollte unmittelbar im Anschluss an die Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft eine Auslandsreise beabsichtigt sein, kann die Ausstellung eines neuen Reisepasses bereits vor der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft beantragt werden; die Aushändigung erfolgt in jedem Falle erst nach der Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft und bei Vorliegen der die Namensführung belegenden Unterlagen.


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