Dienstleistung
Auskunftssperre Einrichtung
Die Auskunftssperre wird durch die zuständige Stelle eingerichtet. Weitere beteiligte Stellen, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen zuständigen Stellen, werden unterrichtet.
Hauptstraße 507
26683 Saterland
Montag 08:30 - 12:30 Uhr und nachmittags mit vorheriger Terminvereinbarung
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr und nachmittags mit vorheriger Terminvereinbarung
Das Rathaus bleibt mittwochs geschlossen. Des Weiteren ist das Bauamt mittwochs telefonisch nicht zu erreichen.
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
04498 940-200
04498 940-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Bearbeitungsdauer
Auskunftssperren werden in der Regel sofort bearbeitet.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person muss vor Aufhebung der Sperre benachrichtigt werden, soweit sie erreichbar ist.
Geltungsdauer:
2 Jahre
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.
Zuständige Stelle
Die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Voraussetzungen
Die Meldebehörde Ihres Wohnortes
erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift, mit Nachweisen zur Glaubhaftmachung der Angaben
Hinweise (Besonderheiten)
Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.
Schlagwörter
Daten sperren, Übermitttlungssperre, Daten sperren, Übermitttlungssperre
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Bearbeitungsdauer
Auskunftssperren werden in der Regel sofort bearbeitet.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person muss vor Aufhebung der Sperre benachrichtigt werden, soweit sie erreichbar ist.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.
Zuständige Stelle
Die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Voraussetzungen
Die Meldebehörde Ihres Wohnortes
erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift, mit Nachweisen zur Glaubhaftmachung der Angaben
Hinweise (Besonderheiten)
Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.