Dienstleistung
Bauvoranfrage und Bauvorbescheid
Ansprechpartner
Herr Dirk Bohlen
Sonstiges: Gemeinden Butjadingen und KKU; Biogasanlagen
Herr Jochen Hauerken
Sonstiges: Stadt Brake u. Tierpark Jade; Windenergieanlagen
Herr Mark Joneleit
Sonstiges: Stadt Elsfleth und Gemeinde Jade
Frau Maike Knöppler
Frau Silke Kuck-Kleinschmidt
Sonstiges: Bauaufsicht Versammlungsstätten
Frau Eva Wittich
Sonstiges: Gemeinden Stadland und Berne
Herr Uwe Kläner
Herr H. Kramer
Sonstiges: Gemeinden Apen, Edewecht und Stadt Westerstede
Frau A. Martin
Sonstiges: Gemeinden Rastede und Wiefelstede
Uwe Caspers
Sonstiges: Gemeinde Bad Zwischenahn
Herr Florian Kramer
Team Bauamt
Herr Frederik Kapels
Frau Siemer
Frau Beckmann
Herr Hans Schulte
Frau Jana Kolde
Sonstiges: Gemeinden Lemwerder und Ovelgönne
Herr Rolf Hinrichs
Herr Harald Janßen
Herr Johann Janssen
Frau Marieana Diers
Herr Benedikt Ebner
Herr Stefan Hots
Herr Stefan Meyer
Frau Ramize Choti
Frau Deuse
Sonstiges: Bereich Samtgemeinde Velpke, Stadt Königslutter
Frau Preisag
Sonstiges: Bereich Gemeinde Lehre, Stadt Schöningen, Samtgemeinde Heeseberg, Grasleben und Nord-Elm
Wenn Sie einzelne rechtliche Fragen zur Zulässigkeit Ihrer Baumaßnahme vor Einreichung des Bauantrags klären möchten, können Sie dafür eine Bauvoranfrage stellen. In der Bauvoranfrage formulieren Sie Ihre Frage so klar und hinreichend bestimmt, dass eine eindeutige Antwort möglich ist. Fügen Sie der Bauvoranfrage die Unterlagen bei, die zur Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderlich sind. In einem Bauvorbescheid gibt Ihnen die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu diesen Fragen eine verbindliche Auskunft.
Eine Bauvoranfrage ist zum Beispiel sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden städtebaulichen Planungsrecht überhaupt bebaubar ist oder ob Abweichungen von einzelnen bauordnungsrechtlichen Anforderungen zugelassen werden können. Zudem erhält die Bauherrin oder der Bauherr bereits frühzeitig Planungssicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes oder die Zulässigkeit von Abweichungen.
Grundsätzlich können Bauherrinnen und Bauherrn eine Bauvoranfrage stellen. Wenn aber die untere Bauaufsichtsbehörde für die Bauvoranfrage die Erstellung der Bauvorlagen durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser für erforderlich erachtet, dann ist eine solche Person erforderlich.
Zur Bauvoranfrage gehören die Bauvorlagen, die für die Beurteilung der Bauvoranfrage erforderlich sind. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind. Die erforderlichen Unterlagen sowie die Vorgaben für die Dateien ergeben sich aus der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO).
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr wird nach Zeitaufwand der zuständigen Behörde angepasst, beträgt aber mindestens 90 €.
Anlage 1 BauGO, Nr. 1.14
Gebühr:
EUR 90,00 - 100.000,00
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre und bindet die Bauaufsichtsbehörde für diesen Zeitraum an die im Bauvorbescheid getroffenen Aussagen.
Eine Verlängerung des Bauv
orbescheides ist auf Antrag möglich.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde (Landkreis, kreisfreie Stadt, große selbständige Stadt u.a.).
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Es sind alle für die Beurteilung der gestellten Frage erforderlichen Unterlagen einzureichen. In der Regel sind dies:
- Lageplan oder Auszug aus der Flurkarte,
- Beschreibung des Vorhabens sowie
- die zur Beurteilung der gestellten Frage erforderlichen Bauzeichnungen
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
Zur Klärung einfacher Einzelfragen ist es nicht notwendig, dass Bauvorlagen von bauvorlageberechtigten Personen erstellt werden.
Je nachdem, welche Fragen zu beurteilen sind, ist eine Beteiligung der Gemeinde oder der Nachbarn erforderlich.
Der Bauv
orbescheid ist ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung, der keiner erneuten Prüfung im Baugenehmigungsverfahren unterliegt.
Rechtsbehelf
Widerspruch, Klage
Schlagwörter
Bauverwaltung, Baugenehmigungsverfahren, Bauverwaltung, Baugenehmigungsverfahren
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr wird nach Zeitaufwand der zuständigen Behörde angepasst, beträgt aber mindestens 90 €.
Gebühr: EUR 90,00 - 100.000,00
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre und bindet die Bauaufsichtsbehörde für diesen Zeitraum an die im Bauvorbescheid getroffenen Aussagen.
Eine Verlängerung des Bauv orbescheides ist auf Antrag möglich.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde (Landkreis, kreisfreie Stadt, große selbständige Stadt u.a.).
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Es sind alle für die Beurteilung der gestellten Frage erforderlichen Unterlagen einzureichen. In der Regel sind dies:
- Lageplan oder Auszug aus der Flurkarte,
- Beschreibung des Vorhabens sowie
- die zur Beurteilung der gestellten Frage erforderlichen Bauzeichnungen
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
Zur Klärung einfacher Einzelfragen ist es nicht notwendig, dass Bauvorlagen von bauvorlageberechtigten Personen erstellt werden.
Je nachdem, welche Fragen zu beurteilen sind, ist eine Beteiligung der Gemeinde oder der Nachbarn erforderlich.
Der Bauv orbescheid ist ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung, der keiner erneuten Prüfung im Baugenehmigungsverfahren unterliegt.
Rechtsbehelf
Widerspruch, Klage