Dienstleistung
Beistandschaft
Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes gemäß § 1712 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Eine Beistandschaft kann eingerichtet werden für
- die Feststellung der Vaterschaft oder
- die Geltendmachung des Kindesunterhalts.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in zur Einrichtung einer Beistandschaft. Ab Einrichtung dieser Beistandschaft wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt, die Antragsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder das Kind volljährig wird.
Bitte nutzen Sie zur Terminvereinbarung unser Kontaktformular.
Einrichtung
Amt für Jugend und Soziales
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
04941/16-5199
04941/16-5100
Häufig gestellte Fragen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geburtsurkunde des Kindes
- falls vorhanden die vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels
Voraussetzungen
Antragsberechtigt ist
- der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,
- bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben, der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
- die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.
Schlagwörter
Unterhalt für Kind, Unterhalt, Kindesunterhalt, Jugendamt, Jugendhilfe, Kinder, BGB, Vaterschaftsfeststellung, Vaterschaft, Unterhaltsverpflichtung, Eltern
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geburtsurkunde des Kindes
- falls vorhanden die vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels
Voraussetzungen
Antragsberechtigt ist
- der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,
- bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben, der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
- die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.