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Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden die bauordnungsrechtlichen Anforderungen für bestimmte Gebäude eingeschränkt geprüft.

 

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird durch die Stellung eines Bauantrages für die genehmigungsbedürftige Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ausgelöst. Die unter § 2 Abs. 5 NBauO aufgeführten Sonderbauten unterliegen nicht dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.

 

Der Bauherr/ die Bauherrin muss einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/ eine bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin mit der Erstellung der Bauvorlagen beauftragen. Die Bauvorlagen sind von dem Entwurfsverfasser/ der Entwurfsverfasserin digital einzureichen.

 

Adresse
Kirchdorfer Straße 7-9
26603 Aurich
Servicezeiten

Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr

Fr. 08:00-12:00 Uhr


Fax
04941/16-6099
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04941/16-6151 Wohnberechtigungsschein
Telefon
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04941/16-6126
Telefon
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Häufig gestellte Fragen

 

  • Vollmacht der Entwurfsverfasserin/ des Entwurfsverfassers
  • Bauantrag gem. § 63 NBauO
  • Baubeschreibung
  • Berechnungen (GRZ, GFZ, umbauter Raum, Wohn- und Nutzflächen, Rohbau- bzw. Herstellungskosten, Nachweis der versiegelten Flächen, Nachweis der erforderlichen Pkw-Einstellplätze)
  • Einfacher amtlicher Lageplan M 1: 500 mit Einzeichnung der Baumaßnahme
  • Bauzeichnung (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) M 1: 100
  • Ggf. Antrag auf Abweichung nach § 66 NBauO
  • Ggf. Nachweis des Brandschutzes
  • Ggf. statische Berechnung einschl. Konstruktions- und Bewehrungspläne
  • Bei Bauvorhaben im Außenbereich: Darlegung der Kompensation oder Zahlung eines Ersatzgeldes
  • Erhebungsbogen zur Bautätigkeit

 

Bei gewerblichen und landwirtschaftlichen Gebäuden bedarf es zusätzlich der Vorlage folgender Unterlagen:

  • Betriebsbeschreibung
  • Ggf. Darlegung der Kompensation
  • Berechnung der gewerblichen Nutzfläche
  • Ggf. Maschinenaufstellplan

Das Bauamt des Landkreises Aurich nimmt Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde wahr. Ausgenommen hiervon sind die Städte Aurich und Norden, welche diese Aufgaben innerhalb ihres Gebietes selber wahrnehmen.


Bauen, Bauvorlagen, § 63 NBauO, Baumaßnahmen