Dienstleistung
Denkmalrechtliche Genehmigung
Jede bauliche Veränderung an Baudenkmälern und alle Maßnahmen in der Umgebung von Baudenkmalen unterliegen der Genehmigungspflicht nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz. Sofern es sich bei den geplanten Maßnahmen nicht um baugenehmigungspflichtige Maßnahmen handelt, bedarf es der Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung durch die untere Denkmalschutzbehörde. Der Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung ist mit Detailangaben über die geplanten Maßnahmen vor Baubeginn bei der Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen.
            
                Einrichtung
                                            
                            
                    Planung und Bauordnung- Denkmalschutz
                
                    
                    Kirchdorfer Straße 7-9
26603 Aurich
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
04941/16-6099
04941/16-6181
04941/16-6182
Häufig gestellte Fragen
        
        
                                                                                                                            
                                                                                                                                                        
    
        
            
                
                            Welche Gebühren fallen an?
                    
                
            
        
        
                                                
- Für Genehmigungen nach § 10 NDSchG fallen keine Gebühren an
                                                                                                                                                        
                                                                                                                                                        
    
        
            
                
                            An wen muss ich mich wenden?
                    
                
            
        
        
                                                Die Denkmalschutzbehörde des Landkreises Aurich nimmt Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde wahr. Ausgenommen hiervon sind die Städte Aurich und Norden, welche diese Aufgaben innerhalb ihres Gebietes selber wahrnehmen.
                
                    
                    
    
    
                                                                                    
                                                    
                                                
                        
                            
    
        
            
                
                            Schlagwörter
                    
                
            
        
        
                    Denkmalschutz, Alte Häuser, Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, Denkmal
            
    
    
                                    
    
Welche Gebühren fallen an?
- Für Genehmigungen nach § 10 NDSchG fallen keine Gebühren an
An wen muss ich mich wenden?
Die Denkmalschutzbehörde des Landkreises Aurich nimmt Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde wahr. Ausgenommen hiervon sind die Städte Aurich und Norden, welche diese Aufgaben innerhalb ihres Gebietes selber wahrnehmen.