Dienstleistung
Entlastung für die Entsorgung der Windeln bzw. Inkontinenzmaterialien
Familien mit Kindern bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats erhalten ab der Geburt pro Kind eine Entlastung bei der Entsorgung von Windeln. Auch Personen, die auf Inkontinenzmaterial angewiesen sind, können eine entsprechende Entlastung für dessen Entsorgung in Anspruch nehmen.
Bitte beachten Sie: Eine Entlastungsleistung ist ausschließlich möglich, wenn Wohngeld bezogen wird.
Entlastung Entsorgung von Windeln:
Die einzelnen Beträge werden im Voraus zu Beginn der vorstehenden Erstattungszeiträume auf das von Ihnen angegebene Konto unter dem Stichwort - Entlastung Windelentsorgung - überwiesen.
Die Entlastung für die Entsorgung der Windeln beträgt von der Geburt an bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates pro Kind jährlich 25,00 €.
Entlastung Entsorgung von Inkontinenzartikeln:
Die Entlastung für die Entsorgung von Inkontinenzartikeln beträgt einmalig 25,00 € bei der Anmeldung einer 120-Liter-Restmülltonne bzw. einmalig 50,00 € bei der Anmeldung einer 240-Liter-Restmülltonne.
Eine Verlängerung ist frühestens nach 12 Monaten nach letztmaliger Gewährung, durch einreichen einer aktuellen Bescheinigung möglich.
Einrichtung
Amt für Jugend und Soziales - WINKO
Gartenstraße 1
26506 Norden
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
Häufig gestellte Fragen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Bewilligungsbescheid Wohngeld
- Nachweis über die Zahlung der Müllgebühren (Gebührenbescheid)
Zusätzlich bei der Windel-Entsorgung:
- Geburtsurkunde des Kindes
Zusätzlich bei der Entsorgung von Inkontinenzmaterialien:
- Attest über die Inkontinenz
Rechtsgrundlage
Die Zahlung der Entlastung erfolgt freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht nicht.
Schlagwörter
Inkontinenz, Wohngeld, Babywindeln, Windelgeld
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Bewilligungsbescheid Wohngeld
- Nachweis über die Zahlung der Müllgebühren (Gebührenbescheid)
Zusätzlich bei der Windel-Entsorgung:
- Geburtsurkunde des Kindes
Zusätzlich bei der Entsorgung von Inkontinenzmaterialien:
- Attest über die Inkontinenz
Rechtsgrundlage
Die Zahlung der Entlastung erfolgt freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht nicht.