Dienstleistung
Registrierung Terminvergabe | Призначення на реєстрацію
Für eine Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels müssen Sie die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen.
Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden ab dem 1. Februar 2026 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse ukrainischer Staatsangehöriger zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2027 verlängert.
Aufgrund aktueller gesetzlicher Vorgaben ergeben sich wichtige Änderungen für Personen, die einen Aufenthaltstitel im Rahmen des vorübergehenden Schutzes beantragen möchten.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
- Schutzstatus in anderem EU-Staat: Wenn Sie bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erhalten haben, kann Ihr Antrag in Deutschland nicht bewilligt werden. In solchen Fällen erfolgt eine interne Prüfung durch die Ausländerbehörde.
- Voraufenthalt mit Arbeitsvisum in einem EU-Staat: Ukrainische Staatsangehörige, die sich vor dem Kriegsausbruch mit einem Arbeitsvisum in einem anderen EU-Staat aufgehalten haben, gelten nicht als Vertriebene im Sinne des EU-Durchführungsbeschlusses. Die Ausländerbehörde prüft dann, ob ein Aufenthaltstitel nach anderen rechtlichen Grundlagen möglich ist. Ist dies nicht der Fall, erfolgt eine Ablehnung mit Ausreiseaufforderung in den betreffenden EU-Staat.
- Aufenthaltstitel in einem Drittstaat: Personen, die bereits einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Nicht-EU-Staat (Drittstaat) besitzen, gelten ebenfalls nicht als Vertriebene. Auch hier wird geprüft, ob ein anderer Aufenthaltstitel möglich ist. Falls nicht, erfolgt eine Ablehnung mit Ausreiseaufforderung in den Drittstaat.
Einrichtung
Ausländerbehörde
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
Telefon-Zentrale: 04941-16 3232.
Häufig gestellte Fragen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Alle vorhandenen Ausweisdokumente
- Meldebescheinigung und/oder Mietvertrag
- Geburtsurkunden (falls Kinder zum Familienverband gehören)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Voraussetzungen
Eine Erstregistrierung im Landkreis Aurich ist nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland möglich, wenn Ihnen Wohnraum im Landkreis Aurich zur Verfügung steht und keiner der oben genannten Ausschlussgründe vorliegt.
Verfahrensablauf
Wenn ein Erstregistrierungswunsch im Landkreis Aurich besteht, dann wenden Sie sich bitte an folgendes Mailpostfach: auslaenderbehoerde@landkreis-aurich.de.
Einen Termin zur Erstregistrierung erhalten Sie zeitnah per E-Mail mitgeteilt.
Um die Erstregistrierung vorbereiten zu können, machen Sie bitte folgende Angaben in Ihrer E-Mail:
- Name
- Vorname
- Geburtsdatum
- Ersteinreisedatum
- Wohnort
Schlagwörter
§ 24, Aufenthaltstitel, Ausländer, Ukraine, Registrierung
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Alle vorhandenen Ausweisdokumente
- Meldebescheinigung und/oder Mietvertrag
- Geburtsurkunden (falls Kinder zum Familienverband gehören)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Voraussetzungen
Eine Erstregistrierung im Landkreis Aurich ist nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland möglich, wenn Ihnen Wohnraum im Landkreis Aurich zur Verfügung steht und keiner der oben genannten Ausschlussgründe vorliegt.
Verfahrensablauf
Wenn ein Erstregistrierungswunsch im Landkreis Aurich besteht, dann wenden Sie sich bitte an folgendes Mailpostfach: auslaenderbehoerde@landkreis-aurich.de.
Einen Termin zur Erstregistrierung erhalten Sie zeitnah per E-Mail mitgeteilt.
Um die Erstregistrierung vorbereiten zu können, machen Sie bitte folgende Angaben in Ihrer E-Mail:
- Name
- Vorname
- Geburtsdatum
- Ersteinreisedatum
- Wohnort