Neu zu errichtende sowie bestehende Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis 50 Megawatt müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden. Grundlage ist § 6 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV).

 

Die Anzeige ist schriftlich oder elektronisch beim Landkreis Aurich einzureichen.

 

Betroffen sind beispielsweise:

  • größere Heizungs- oder Energieerzeugungsanlagen in Gewerbe- und Industriebetrieben
  • Blockheizkraftwerke
  • Anlagen zur Wärme- oder Stromerzeugung

 

Die Anzeige muss unter anderem Angaben enthalten zu:

  • Betreiber der Anlage
  • Standort der Anlage
  • Art der Feuerungsanlage
  • eingesetztem Brennstoff
  • Feuerungswärmeleistung

 

Die Anzeige dient der Erfassung und Überwachung von Anlagen, um Anforderungen des Immissionsschutzes sicherzustellen.

 

Hinweis:
Die Anzeige muss vor der Inbetriebnahme neuer Anlagen erfolgen. Für bestehende Anlagen gelten Übergangsregelungen nach der 44. BImSchV.

 

Damit Ihre Anzeige alle notwendigen Angaben enthält, können Sie die unter dem folgenden Link zu findende Tabelle nutzen.

 

Gemäß § 36 der 44.BImSchV hat die zuständige Behörde ein Register (Anlagenregister) über jede nach § 6 zu registrierende Anlage zu führen und dieses Anlagenregister, unter anderem auch über das Internet, öffentlich zu machen. Bisher sind keine unter der Zuständigkeit des Landkreises Aurich fallenden Anlagen nach der 44. BImSchV registriert.

 

Registrierte Anlagen im Landkreis Aurich, die unter die Zuständigkeit des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes fallen, finden Sie unter dem folgenden Link.

 

Registrierte Anlagen im Landkreis Aurich, die unter die Zuständigkeit des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie fallen, finden Sie unter dem folgenden Link.

 

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26603 Aurich
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Häufig gestellte Fragen

Blockheizkraftwerke, Stromerzeugung, Wärmeerzeugung, Immissionsschutz, Energieerzeugungsanlagen, Heizungserzeugungsanlagen