Dienstleistung
Aufhebung der Wohnsitzauflage beantragen
Sie erhalten zusammen mit Ihrer ersten Aufenthaltserlaubnis eine Wohnsitzauflage, wenn Sie
- als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sind oder
- Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen erhalten haben, z.B. aufgrund eines Abschiebungsverbotes.
Diese Wohnsitzauflage gilt
- ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis,
- für drei Jahre und
- für das Bundesland, in dem Sie während Ihres Asylverfahrens gelebt haben.
            
                Einrichtung
                                            
                            
                    Ausländerbehörde
                
                    
                    Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
Telefon-Zentrale: 04941-16 3232.
Häufig gestellte Fragen
        
        
                                                                                                                            
    
        
            
                
                            Welche Unterlagen werden benötigt?
                    
                
            
        
        
                                                Die erforderlichen Unterlagen hängen von dem Grund Ihres Umzugswunsches ab. Sie müssen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Wohnsitzauflage nachweisen.
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                                        
    
        
            
                
                            Welche Gebühren fallen an?
                    
                
            
        
        
                                                Für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage fällt eine Gebühr in Höhe von 50,00 € an.
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                                        
                                                                                                                                                        
    
        
            
                
                            Voraussetzungen
                    
                
            
        
        
                                                Ihnen oder einer anderen Person aus Ihrer Familie steht an einem anderen Ort zur Verfügung:
- eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit
- mindestens 15 Stunden wöchentlich und
- einem Einkommen von mindestens 764 Euro monatlich oder
- ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder
- ein Ausbildungs- oder Studienplatz.
 
Oder:
Eine andere Person aus Ihrer Familie lebt an einem anderen Wohnort.
Andere Personen aus Ihrer Familie sind ausschließlich:
- Ihr Ehegatte,
- Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder
- Ihr minderjähriges Kind, mit dem Sie verwandt sind und als Familie zusammenleben oder zusammen gelebt haben
 
Ebenso ist eine Wohnsitzauflage zur Vermeidung einer Härte aufzuheben.
 
Das ist vor allem der Fall, wenn
- nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe mit Ortsbezug beeinträchtigt würden, zum Beispiel die Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege,
- aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder
- für Sie aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen.
                                                                                                                                                        
    
        
            
                
                            Verfahrensablauf
                    
                
            
        
        
                                                Beantragen Sie die Aufhebung schriftlich bei der zuständigen Stelle.
 
Stimmt sie Ihrem Antrag zu, ändert sie Ihre Auflage oder hebt sie auf.
 
Lehnt sie Ihren Antrag ab, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                                        
    
        
            
                
                            Zuständige Stelle
                    
                
            
        
        
                                                Telefonnummer: 04941-16-3232
 
- oder schreiben Sie uns eine Mail an folgende Adresse: auslaenderbehoerde@landkreis-aurich.de
                                                                                    
                                                    
                                                
                        
                            
    
        
            
                
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                    Wohnsitzauflage, Wohnsitz, Ausländer
            
    
    
                                    
    
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die erforderlichen Unterlagen hängen von dem Grund Ihres Umzugswunsches ab. Sie müssen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Wohnsitzauflage nachweisen.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage fällt eine Gebühr in Höhe von 50,00 € an.
Voraussetzungen
Ihnen oder einer anderen Person aus Ihrer Familie steht an einem anderen Ort zur Verfügung:
- eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit
- mindestens 15 Stunden wöchentlich und
- einem Einkommen von mindestens 764 Euro monatlich oder
- ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder
- ein Ausbildungs- oder Studienplatz.
Oder:
Eine andere Person aus Ihrer Familie lebt an einem anderen Wohnort.
Andere Personen aus Ihrer Familie sind ausschließlich:
- Ihr Ehegatte,
- Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder
- Ihr minderjähriges Kind, mit dem Sie verwandt sind und als Familie zusammenleben oder zusammen gelebt haben
Ebenso ist eine Wohnsitzauflage zur Vermeidung einer Härte aufzuheben.
Das ist vor allem der Fall, wenn
- nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe mit Ortsbezug beeinträchtigt würden, zum Beispiel die Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege,
- aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder
- für Sie aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Aufhebung schriftlich bei der zuständigen Stelle.
Stimmt sie Ihrem Antrag zu, ändert sie Ihre Auflage oder hebt sie auf.
Lehnt sie Ihren Antrag ab, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Zuständige Stelle
Telefonnummer: 04941-16-3232
- oder schreiben Sie uns eine Mail an folgende Adresse: auslaenderbehoerde@landkreis-aurich.de