Dienstleistung
Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung oder Ausbildung für Gestattete und Geduldete
Personen, die sich in einem laufenden Asylverfahren befinden (Inhaber von Aufenthaltsgestattungen), abgelehnte Asylbewerber und Personen, deren Abschiebung vorrübergehend ausgesetzt wurde (Inhaber von Duldungen) benötigen eine Erlaubnis der Ausländerbehörde, wenn sie in Deutschland arbeiten, eine Ausbildung oder ein Praktikum absolvieren möchten.
Mithilfe dieses Online-Dienstes können Sie bei der Ausländerbehörde
- eine Beschäftigungserlaubnis,
- eine Beschäftigungsduldung,
- eine Ausbildungsduldung
oder
- eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer beantragen.
            
                Einrichtung
                                            
                            
                    Ausländerbehörde
                
                    
                    Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
Telefon-Zentrale: 04941-16 3232.
Häufig gestellte Fragen
        
        
                                                                                                                            
    
        
            
                
                            Welche Unterlagen werden benötigt?
                    
                
            
        
        
                                                
- Gültige Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) / Aufenthaltsgestattung
- Ggf. Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis (vom Arbeitgeber vollständig auszufüllen)
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                                        
    
        
            
                
                            Welche Gebühren fallen an?
                    
                
            
        
        
                                                
- Beschäftigungsduldung: 62,00 Euro
- Ausbildungsduldung: 62,00 Euro
In Einzelfällen kann es Abweichungen von den vorbezeichneten Gebühren geben.
                
                    
                    
    
    
                                                                                                                                                        
    
        
            
                
                            Rechtsgrundlage
                    
                
            
        
        
                                                
- § 4a Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 60a Absatz 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 42 Absatz 2 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 32 Beschäftigungsverordnung (BeschV)
- § 61 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 Asylgesetz (AsylG)
- § 60c Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 60d Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 16g Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
                                                                                                                                                        
    
        
            
                
                            Zuständige Stelle
                    
                
            
        
        
                                                Telefonnummer: 04941-16-3232
 
Oder schreiben Sie uns eine E-Mail an folgende Adresse: auslaenderbehoerde@landkreis-aurich.de
                
                    
                    
    
    
                                                                                    
                                                    
                                                
                        
                            
    
        
            
                
                            Schlagwörter
                    
                
            
        
        
                    Aufenthaltstitel, Ausländer, Aufenthaltserlaubnis, Duldung, Aufenthaltsgestattung, Beschäftigungsduldung, Ausbildungsduldung, Arbeitserlaubnis
            
    
    
                                    
    
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Gültige Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) / Aufenthaltsgestattung
- Ggf. Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis (vom Arbeitgeber vollständig auszufüllen)
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Welche Gebühren fallen an?
- Beschäftigungsduldung: 62,00 Euro
- Ausbildungsduldung: 62,00 Euro
In Einzelfällen kann es Abweichungen von den vorbezeichneten Gebühren geben.
Rechtsgrundlage
- § 4a Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 60a Absatz 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 42 Absatz 2 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 32 Beschäftigungsverordnung (BeschV)
- § 61 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 Asylgesetz (AsylG)
- § 60c Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 60d Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 16g Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Zuständige Stelle
Telefonnummer: 04941-16-3232
Oder schreiben Sie uns eine E-Mail an folgende Adresse: auslaenderbehoerde@landkreis-aurich.de