Der Außenbereich erfasst alle Gebiete, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplans und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegen sind. Die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich richtet sich nach § 35 BauGB. Hier wird unterschieden in:

·         privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB

·         sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB

·         begünstigte („teilprivilegierte“) Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB

 

Die privilegierten Vorhaben werden abschließend in § 35 Abs. 1 BauGB aufgezählt. Hierzu gehören vordergründig Vorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Privilegierte Vorhaben sind zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.

 

Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist.

 

Die begünstigten („teilprivilegierte“) Vorhaben sind an sich sonstige Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB, deren Ausführung nach § 35 Abs. 4 BauGB aber erleichtert zulässig sind. Die Begünstigung besteht darin, dass diesen Vorhaben gewisse öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden können. Hiervon betroffen sind u.a. Vorhaben der Nutzungsänderung von Gebäuden die bisher einem landwirtschaftlichen Betrieb gedient haben, des Ersatzbaus, des Wiederaufbaus z.B. nach einem Brand oder der Erweiterung sowie der Änderung oder Nutzungsänderung erhaltenswerter Gebäude. Hier werden jedoch sehr strenge Maßstäbe zugrunde gelegt.

Außenbereich, privilegierte Vorhaben, sonstige Vorhaben, begünstigte („teilprivilegierte“) Vorhaben