Mit dem Bürgergeld können Sie Ihren eigenen Lebensunterhalt und den Ihrer Angehörigen, mit denen sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, bestreiten.

 

Was jedem Einzelnen zusteht, hat der Gesetzgeber in so genannten Regelsätzen festgelegt. Berücksichtigt werden auch Kosten für Unterkunft und Heizung im angemessenen Umfang. Zusätzlich können einmalige Beihilfen oder Mehrbedarfe im Einzelfall bewilligt werden. Hat eine Person gar kein Einkommen oder weniger Einkommen als diese Regelbeträge inkl. der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, kann sie grundsätzlich Leistungen beantragen.

 

Für den Antrag ausschlaggebend ist, dass die antragstellende Person erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Bei der Berechnung des Bürgergeldes wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Sie wird nur auf Antrag und in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus.

 

Das Bürgergeld ist eine individuelle Leistung, die die persönlichen Lebensumstände im gesetzlichen Rahmen berücksichtigt. Bitte wenden Sie sich daher bei Fragen und Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (z.B. Umzug, Geburt eines Kindes, Heirat, Zuzug des Partners/der Partnerin, Änderungen beim Einkommen und Vermögen usw.) umgehend an Ihren persönlichen Ansprechpartner/Sachbearbeiter.

  • Gültiges Ausweisdokument:
  • Personalausweis oder
  • gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • Nachweise über Einkommen, beispielsweise eine Lohnbescheinigung oder aktuelle Kontoauszüge (beispielsweise über Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
  • Nachweise über Ausgaben, beispielsweise durch Vorlage von Kontoauszügen (oder zum Beispiel Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
  • Nachweise bei früherem Leistungsbezug, auch bei einem anderen Jobcenter (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis)
  • Falls Sie den Antrag im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis stellen:
  • Arbeitspapiere (auch Kündigungsschreiben oder Erklärung zur Arbeitsaufgabe),
  • Arbeitsbescheinigung (auszufüllen durch den Arbeitgeber)

Ausschlaggebend ist, ob Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind.

 

Erwerbsfähig ist, wer mindestens 15 Jahre, aber noch keine 65 Jahre alt ist und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert ist. Erwerbsfähig ist auch, wem vorübergehend eine Erwerbsfähigkeit nicht zugemutet werden kann - zum Beispiel wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oder wegen Abgeltung der Schulpflicht.

 

Sie sind hilfebedürftig, wenn Sie Ihren eigenen Unterhaltsbedarf, Ihre Eingliederung in Arbeit und den Unterhaltsbedarf der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern können. Vorausgesetzt wird, dass Sie Ihre Arbeitskraft einsetzen, eine zumutbare Arbeit aufnehmen, eigenes Einkommen und Vermögen und das Einkommen und Vermögen des Partners nutzen und vorrangige Ansprüche auf Sozialleistungen und Ansprüche auf Unterhaltsleistungen geltend machen.

 

Wichtig ist auch, ob Sie alleine leben oder mit anderen Familienmitgliedern eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Bei der Berechnung des Bürgergeldes wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. 


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