Hinweis zu Betriebsschließungen, Veranstaltungsverboten u. Ä.:


Entschädigungsleistungen nach dem IfSG stehen nicht zu bei Betriebsschließungen, Veranstaltungsverboten und ähnlichen Maßnahmen aufgrund von Allgemeinverfügungen. Weiterführende Informationen für Unternehmen im Landkreis Aurich finden Sie auf der Informationsseite der Wirtschaftsförderung.


Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schul- und Kitaschließungen nach §56 Abs. 1 und §56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG):


Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. Das gilt auch für die gegenwärtige Corona-Pandemie.


Ab sofort können Sie über das Infoportal zum IfSG Anträge auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz stellen. Dies gilt sowohl für Anträge bei Schul- und Kitaschließungen als auch für Anträge bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot.

 

Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an das hierfür eingerichtete Postfach: entschaedigung@landkreis-aurich.de

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