Dienstleistung
Genehmigungsfreie Baumaßnahmen (Bauanzeige)
Bei den nach § 62 NBauO aufgeführten, genehmigungsfreien Baumaßnahmen ist dem Bauherrn/ der Bauherrin freigestellt, ob er bzw. sie das Anzeigeverfahren nach § 62 NBauO oder das Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO wählt.
Bei dem Anzeigeverfahren nach § 62 NBauO hat der Bauherr/ die Bauherrin eine unterschriebene Mitteilung mit den dazu gehörigen Bauvorlagen bei der zuständigen Gemeinde einzureichen.
Der Bauherr/ die Bauherrin muss einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/ eine bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin mit der Erstellung der Bauvorlagen beauftragen. Die Bauvorlagen sind von dem Entwurfsverfasser/ der Entwurfsverfasserin digital einzureichen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Vollmacht der Entwurfsverfasserin/ des Entwurfsverfassers
- Mitteilung gem. § 62 NBauO
- Baubeschreibung
- Berechnungen (GRZ, GFZ, umbauter Raum, Wohn- und Nutzflächen, Rohbau- bzw. Herstellungskosten, Nachweis der versiegelten Flächen, Nachweis der erforderlichen Pkw-Einstellplätze)
- Einfacher amtlicher Lageplan M 1: 500 mit Einzeichnung der Baumaßnahme
- Bauzeichnung (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) M 1: 100
- Erhebungsbogen zur Bautätigkeit
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen.
An wen muss ich mich wenden?
Das Bauamt des Landkreises Aurich nimmt Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde wahr. Ausgenommen hiervon sind die Städte Aurich und Norden, welche diese Aufgaben innerhalb ihres Gebietes selber wahrnehmen.
Telefonischer Kontakt
Telefonisch erreichen Sie uns wie folgt:
- 04941/16-1641