Für Heimbewohner vollstationärer Einrichtungen besteht die Möglichkeit Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) zu beantragen.

Sozialhilfe nach dem SGB XII kann vom Heimbewohner, seinem Betreuer oder einem Bevollmächtigten beantragt werden und ist ein höchstpersönlicher Anspruch. Sozialhilfe wird gewährt, sofern der Heimbewohner nicht in der Lage ist, die Heimkosten aus vorrangigen Mitteln (Einkommen, Vermögen, Pflegekassenleistung, evtl. Pflegewohngeldleistungen nach landesrechtlichen Pflegegesetzen bei auswärtige Heimaufenthalten) zu finanzieren.

 

Bewohner einer Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 SGB XI, die vollstationär gepflegt werden, müssen keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier.

 

Altenheime, Altenpflegeheime und vergleichbare Einrichtungen

Altenpflegeheime und vergleichbare Einrichtungen sind die am häufigsten vorkommende Heimform. Pflegeheime dienen der umfassenden Betreuung und Versorgung pflegebedürftiger Menschen. Die Bewohnerinnen und Bewohner wohnen in Einzel- oder Zweibettzimmern. Mehrbettzimmer bis zu vier Personen sind derzeit noch in Ausnahmefällen zulässig. Die Ausstattung ist orientiert am Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner.

Auch wenn bestimmte Mindeststandards gesetzlich vorgegeben sind: Die Heime unterscheiden sich in Ihrer Ausstattung, in Ihrem Leistungsangebot und in der Atmosphäre oft erheblich. Daher sollten Sie sich möglichst frühzeitig über Heime in der Region informieren, in der Sie wohnen möchten.

 

Wer trägt die Kosten eines Heimaufenthaltes?

In der Regel ist derjenige, der die Leistungen des Heimträgers in Anspruch nimmt, verpflichtet, das hierfür vereinbarte Entgelt aus eigenen Mitteln zu finanzieren.

Reicht das eigene Einkommen nicht aus, um die Heimkosten selber zu zahlen, tritt die Sozialhilfe mit ergänzenden Leistungen ein. Ob ein Anspruch gegeben ist, überprüft das Sozialamt anhand der vorzulegenden Einkommens- und Vermögensnachweise.

  • Aufnahmemitteilung der Pflegeeinrichtung
  • Einkommensnachweise (Rentenbescheid/e, Mieteinnahmen usw.)
  • Einstufungsbescheid der Pflegekasse
  • Bescheinigung der zuständigen Pflegekasse über bestehende Ansprüche auf Gewährung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Deckung von Restkosten der Kurzzeitpflege
  • Kopie des Betreuerausweises/Vollmacht (falls erforderlich/vorhanden)
  • Vollständige Kopie/Umsatzaufstellung aller Sparbücher (auch entwertete)
  • Bankauskunft  des kontoführenden Kreditinstitutes über alle bestehenden Konten/Sparbücher/Depots/Anlagen usw. mit den jeweiligen Endsalden (die Bankauskunft ist abschließend mit ALLEN bestehenden Konten/Produktgruppen auch des Ehepartners einzureichen)
  • Bei Verkauf/Übertragung eines Grundstückes usw. Kaufvertrag/Übertragungsvertrag (falls zutreffend)
  • Kopie aller Verträge bei vertragl. Ansprüchen (Wohnrecht, Nießbrauch, Leibrente, Hege- und Pflegeverpflichtungen usw.) (falls zutreffend)
  • Kopie des Schwerbehindertenausweises (bitte ggfls. beantragen)
  • Kopien aller Lebensversicherungen/Bausparverträgen /Sterbeversicherungen/Bestattungsvorsorgeverträge/Sparpläne usw. (mit aktuellem Rückkaufswert)
  • Vollständige Angaben zu Punkt IV (Unterhaltspflichtige Angehörige) im Sozialhilfeantrag, bitte geben Sie an, ob ein unterhaltspflichtiger Angehöriger über ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 € verfügt.
  • Kopie des Maklervertrages/Kopie des Angebotsaushanges/Expertise
  • Kopie Personalausweis/Meldebescheinigung
  • Scheidungsurteil
  • Übersicht des Rentenversicherungsverlaufs
  • Kopie des KFZ-Scheins und Mitteilung des aktuellen KM-Standes
  • Grundbuchauszug

Für die Berechnung eines Rentenanteiles (Eigenanteil des Ehegatten)

  • Aufstellung sämtlicher Belastungen (allgemeine Versicherungen, hausgebundene Versicherungen, Kredite, zugeteilte Bausparverträge usw.)
  • Mietvertrag (Kaltmiete)

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