Dienstleistung
Jugendticket
Alle Grundschüler/innen, sowie Schüler/innen der Sekundarstufe I, der Sekundarstufe II und alle Vollzeitschüler/innen der Berufsbildenden Schulen erhalten das kostenlose Jugendticket.
Das Jugendticket ist gültig für die Fahrt mit den Linienbussen in den Landkreisen Aurich, Friesland, Leer, Wittmund, sowie in den kreisfreien Städten Emden und Wilhelmshaven. Folglich ist das Jugendticket im gesamten VEJ-Gebiet nutzbar. Das Jugendticket ist an allen Tagen und zu jeder Uhr-zeit gültig, einschließlich der Ferienzeiten. Es kann somit für den Weg zur Schule als auch in der Freizeit genutzt werden.
Das Antragsverfahren für das Schuljahr 2026/2027 gilt nur für Schüler der 1. und 2. Klasse der Grundschulen und für Schüler der Sekundarstufe II der allgemeinbildenden Schulen.
Schüler der Klassen 3 und 4 der Grundschulen, sowie alle Schüler ab der 5. Klasse bis zur 10. Klasse der allgemeinbildenden Schulen erhalten ihr Jugendticket automatisch (ohne Antrag) zum Schuljahresbeginn über die Schulen.
Nutzen Sie zur Beantragung des Jugendtickets bitte das digitale Antragsformular „Antrag Jugendticket“. Das Jugendticket wird zu Beginn des neuen Schuljahres über die Schulen verteilt. Im Falle eines Umzuges im laufenden Schuljahr ist die Beantragung nur noch über die Sekretariate der Schulen möglich.
Das Antragsverfahren für das Schuljahr 2026/2027 ist ab dem 8. Juni 2026 möglich.
Einrichtung
Amt für Schulen und ÖPNV - Schülerbeförderung
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
04941/16-4080
Häufig gestellte Fragen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Nutzen Sie zur Beantragung des Jugendtickets bitte das digitale Antragsformular "Antrag Jugendticket". Weitere Unterlagen werden nicht benötigt.
Welche Gebühren fallen an?
Das Jugendticket ist für folgende Personengruppen kostenlos:
- GrundschülerInnen, die einen Anspruch auf Schülerbeförderung haben
- Schüler der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II der allgemeinbildenden Schulen
- Vollzeitschüler der Berufsbildenden Schulen
Auszubildende und Freiwilligendienstleistende können das Jugendticket im Jahresabo erwerben.
Hinweise zum Erwerb und Preis erhalten Sie über den Verkehrsverbund Ems-Jade (VEJ).
Voraussetzungen
„Ab wann besteht Anspruch auf Schülerbeförderung?“
Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf Schülerbeförderung, sobald die Entfernung zur Regelschule die folgende Mindestlänge überschreitet:
1. für Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen, und für Kinder, die an Sprachfördermaßnahmen gemäß § 64 Abs. 3 NSchG teilnehmen (2 km)
2. für Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs in den Schuljahrgängen 1-4 (2 km)
3. für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs I in den Schuljahrgängen 5 und 6 (3 km)
4. für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs I in den Schuljahrgängen 7 bis 10 (4 km)
5. für Schülerinnen und Schüler der Berufseinstiegsschulen sowie der Berufsfachschulen gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 NSchG (5 km)
Maßgeblich für die Ermittlung der Mindestentfernungen ist der kürzeste und zumutbare Fußweg zwischen der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin bzw. des Schülers und dem nächstgelegenen Eingang des Schulgebäudes der von der Schülerin bzw. des Schülers besuchten Schule.
Unabhängig von den o.g. Mindestentfernungen übernimmt der Landkreis in besonders begründeten Ausnahmefällen die Beförderung oder die Erstattung der notwendigen Aufwendungen, wenn der Schulweg zu Fuß nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder ungeeignet ist. Die Entscheidung darüber, ob ein Schulweg besonders gefährlich ist, ist nach Anhörung der Verkehrssicherheitskommission zu treffen. Die im Straßenverkehr üblicherweise auftretende Gefahr ist keine Gefahr im Sinne der Satzung über die Schülerbeförderung (Hier würden wir den Link hinzufügen, wenn die Satzung im Amtsblatt veröffentlicht wird).
Für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauerhaften oder vorrübergehenden Behinderung befördert werden müssen, besteht gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 NSchG ein Anspruch unabhängig von den o.g. Mindestentfernungen. Ein Lern- oder Sprachdefizit stellt in der Regel keine Behinderung im Sinne des Schulgesetzes dar.
• Der Nachweis der Beförderungsbedürftigkeit bei einer Behinderung erfolgt grundsätzlich durch Vorlage eines fachärztlichen Attests. Der Landkreis Aurich behält sich vor, die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung zu verlangen.
• Für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung erfolgt der Nachweis durch Vorlage eines Förderbescheids des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung mit dem Förderbedarf geistige Entwicklung.Anspruch auf Schülerbeförderung unter Anwendung der o.g. Entfernungsgrenzen haben, soweit andere Kostenträger nicht vorhanden sind, ferner
• Personen, wenn sie an Sprachfördermaßnahmen nach §54a NSchG teilnehmen bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden,
• Schulpflichtige Jugendliche, die im Rahmen des §69 Abs.4 NSchG eine Jugendwerkstatt besuchen oder an einer Schulersatzmaßnahme teilnehmen.
• Schülerinnen und Schüler im Sinne des §1 Abs.2 der Schülerbeförderungssatzung, die an einem Betriebspraktikum oder einer verpflichtenden berufspraktischen Maßnahme teilnehmen.
• Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Maßnahme des Amtes für Jugend, Familie u. Soziales des Landkreises Aurich vorübergehend einen neuen Wohnort zugewiesen bekommen, für die Beförderung zur bisherigen Schule, ohne dass es einer Ausnahmegenehmigung nach § 63 NSchG bedarf.
Was sollte ich noch wissen?
Wann kommt eine Taxibeförderung für mein Kind in Frage?
Grundsätzlich wird die Schülerbeförderung zum größten Teil durch Busse des ÖPNV geregelt.
In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden und eine Beförderung per Taxi organisiert werden. Hier gibt es verschiedene Fälle:
- Keine Busverbindung vorhanden oder maximale Beförderungszeit überschritten
- besonders gefährlicher Schulweg (Überprüfung durch die Verkehrssicherheitskommission zwingend erforderlich)
- Förderstatus geistige Entwicklung (Nachweis über Förderbedarf durch den Bescheid der Landesschulbehörde)
- Physische oder psychische Erkrankungen (Nachweis durch Attest eines Facharztes zwingend erforderlich)
Um einen Antrag auf Individualbeförderung zu stellen nutzen sie bitte das entsprechende Formular "Antrag auf Individualbeförderung" und lassen es uns ausgefüllt ggfs. mit entsprechenden Nachweisen zukommen.
Schlagwörter
Schülerticket, Azubiticket, ÖPNV, Schülerbeförderung, Jugendticket, Individualbeförderung
Welche Unterlagen werden benötigt?
Nutzen Sie zur Beantragung des Jugendtickets bitte das digitale Antragsformular "Antrag Jugendticket". Weitere Unterlagen werden nicht benötigt.
Welche Gebühren fallen an?
Das Jugendticket ist für folgende Personengruppen kostenlos:
- GrundschülerInnen, die einen Anspruch auf Schülerbeförderung haben
- Schüler der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II der allgemeinbildenden Schulen
- Vollzeitschüler der Berufsbildenden Schulen
Auszubildende und Freiwilligendienstleistende können das Jugendticket im Jahresabo erwerben.
Hinweise zum Erwerb und Preis erhalten Sie über den Verkehrsverbund Ems-Jade (VEJ).
Voraussetzungen
„Ab wann besteht Anspruch auf Schülerbeförderung?“
Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf Schülerbeförderung, sobald die Entfernung zur Regelschule die folgende Mindestlänge überschreitet:
1. für Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen, und für Kinder, die an Sprachfördermaßnahmen gemäß § 64 Abs. 3 NSchG teilnehmen (2 km)
2. für Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs in den Schuljahrgängen 1-4 (2 km)
3. für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs I in den Schuljahrgängen 5 und 6 (3 km)
4. für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs I in den Schuljahrgängen 7 bis 10 (4 km)
5. für Schülerinnen und Schüler der Berufseinstiegsschulen sowie der Berufsfachschulen gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 NSchG (5 km)
Maßgeblich für die Ermittlung der Mindestentfernungen ist der kürzeste und zumutbare Fußweg zwischen der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin bzw. des Schülers und dem nächstgelegenen Eingang des Schulgebäudes der von der Schülerin bzw. des Schülers besuchten Schule.
Unabhängig von den o.g. Mindestentfernungen übernimmt der Landkreis in besonders begründeten Ausnahmefällen die Beförderung oder die Erstattung der notwendigen Aufwendungen, wenn der Schulweg zu Fuß nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder ungeeignet ist. Die Entscheidung darüber, ob ein Schulweg besonders gefährlich ist, ist nach Anhörung der Verkehrssicherheitskommission zu treffen. Die im Straßenverkehr üblicherweise auftretende Gefahr ist keine Gefahr im Sinne der Satzung über die Schülerbeförderung (Hier würden wir den Link hinzufügen, wenn die Satzung im Amtsblatt veröffentlicht wird).
Für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauerhaften oder vorrübergehenden Behinderung befördert werden müssen, besteht gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 NSchG ein Anspruch unabhängig von den o.g. Mindestentfernungen. Ein Lern- oder Sprachdefizit stellt in der Regel keine Behinderung im Sinne des Schulgesetzes dar.
• Der Nachweis der Beförderungsbedürftigkeit bei einer Behinderung erfolgt grundsätzlich durch Vorlage eines fachärztlichen Attests. Der Landkreis Aurich behält sich vor, die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung zu verlangen.
• Für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung erfolgt der Nachweis durch Vorlage eines Förderbescheids des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung mit dem Förderbedarf geistige Entwicklung.Anspruch auf Schülerbeförderung unter Anwendung der o.g. Entfernungsgrenzen haben, soweit andere Kostenträger nicht vorhanden sind, ferner
• Personen, wenn sie an Sprachfördermaßnahmen nach §54a NSchG teilnehmen bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden,
• Schulpflichtige Jugendliche, die im Rahmen des §69 Abs.4 NSchG eine Jugendwerkstatt besuchen oder an einer Schulersatzmaßnahme teilnehmen.
• Schülerinnen und Schüler im Sinne des §1 Abs.2 der Schülerbeförderungssatzung, die an einem Betriebspraktikum oder einer verpflichtenden berufspraktischen Maßnahme teilnehmen.
• Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Maßnahme des Amtes für Jugend, Familie u. Soziales des Landkreises Aurich vorübergehend einen neuen Wohnort zugewiesen bekommen, für die Beförderung zur bisherigen Schule, ohne dass es einer Ausnahmegenehmigung nach § 63 NSchG bedarf.
Was sollte ich noch wissen?
Wann kommt eine Taxibeförderung für mein Kind in Frage?
Grundsätzlich wird die Schülerbeförderung zum größten Teil durch Busse des ÖPNV geregelt.
In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden und eine Beförderung per Taxi organisiert werden. Hier gibt es verschiedene Fälle:
- Keine Busverbindung vorhanden oder maximale Beförderungszeit überschritten
- besonders gefährlicher Schulweg (Überprüfung durch die Verkehrssicherheitskommission zwingend erforderlich)
- Förderstatus geistige Entwicklung (Nachweis über Förderbedarf durch den Bescheid der Landesschulbehörde)
- Physische oder psychische Erkrankungen (Nachweis durch Attest eines Facharztes zwingend erforderlich)
Um einen Antrag auf Individualbeförderung zu stellen nutzen sie bitte das entsprechende Formular "Antrag auf Individualbeförderung" und lassen es uns ausgefüllt ggfs. mit entsprechenden Nachweisen zukommen.