Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume sind durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern.


Im Bereich der Raumordnung/Planung gilt dabei folgende Abstufung:

  • Landesraumordnungspläne
  • Regionale Raumordnungspläne
  • Flächennutzungspläne
  • Bebauungspläne


Die untergeordneten Bauleitpläne - Flächennutzungspläne und Bebauungspläne -  sind nach den Vorschriften des Baugesetzbuches den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Regionalen Raumordnungspläne sind aus dem Landes-Raumordnungsprogramm zu entwickeln. Dabei sind die im Landes-Raumordnungsprogramm enthaltenen  Ziele zu übernehmen und, soweit es erforderlich  ist und das Landes-Raumordnungsprogramm dies nicht ausschließt, näher festzulegen.

Das Raumordnungsgesetz des Bundes ist ein Rahmengesetz. Die Ausfüllung der (Rahmen-)Vorschriften des Bundes ist in Niedersachsen durch das Niedersächsische Gesetz über Raumordnung und Landesplanung (NROG) erfolgt.

Das für Raumordnung zuständige Bundesministerium wirkt unbeschadet der Aufgaben und Zuständigkeiten der Länder auf die Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung - § 2 Abs. 2 Raumordnungsgesetz - ROG - nach Maßgabe der Leitvorstellung und des Gegenstromprinzips - § 1 ABS. 2 und 3 ROG - hin.

Die Raumordnungsminister von Bund und Ländern haben sich am 30.6.2006 nach breitem öffentlichen Dialog mit den "Leitbildern und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung in Deutschland" eine gemeinsame unverbindliche Entwicklungsstrategie für die Städte und Regionen in Deutschland gegeben. Die drei Leitbilder

  • Wachstum und Innovation
  • Daseinsvorsorge sichern und
  • Ressourcen bewahren, Kulturlandschaften gestalten

betrachten den Raum der Bundesrepublik Deutschland als Ganzes, ohne die vielfältigen spezifischen Bedingungen und Erfordernisse der Regionen zu vernachlässigen. Globalisierung und europäische Integration, demographischer Wandel und die Notwendigkeit einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung  betreffen in unterschiedlichster Weise alle Städte und Regionen, sowohl wirtschafts-, struktur- und gesellschaftspolitisch.

Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt ein Informationssystem zur räumlichen Entwicklung im Bundesgebiet. Es ermittelt fortlaufend den allgemeinen Stand der räumlichen Entwicklung und seine Veränderungen sowie die Folgen solcher Veränderungen, wertet sie aus und bewertet sie. Das für Raumordnung zuständige Bundesministerium stellt den Ländern die Ergebnisse des Informationssystems zur Verfügung.

Raumbedeutsame Planungen und  Maßnahmen, sind in einem besonderen Verfahren untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen.

 

1. Raumordnungsverfahren

Durch das Raumordnungsverfahren wird festgestellt,

  1. ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und
  2. wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können.


Die Raumordnungsverordnung des Bundes sieht für bestimmte Planungen und Maßnahmen die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens vor.


So z.B.  bei der Errichtung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Deponie), beim Bau einer Bundesfernstraße, bei der Anlage oder wesentlichen Änderung eines Flugplatzes, bei der Errichtung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV, bei der Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben etc..

 

 

2. Regionales Raumordnungsprogramm des Landkreises Aurich

Grundlage der räumlichen Planung für das Gebiet des Landkreises Aurich bildet das in regelmäßigen Abständen neu zu erstellende oder fortzuschreibende Regionale Raumordnungsprogramm (RROP). In diesem Programm wird die räumliche Planung für die nächsten Jahre auf Grundlage der vom Land Niedersachsen vorgegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen, die hier im Landesraumordnungsprogramm (LROP) und dem Niedersächsischen Raumordnungsgesetz (NROG) und dem Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) festgehalten sind formuliert.  Der Landkreis Aurich trat 2009 in den Prozess der Neuaufstellung des RROP ein.

 

Das Regionale Raumordnungsprogramm 2018 für den Landkreis Aurich (RROP 2018 LK Aurich) ist von der oberen Landesplanungsbehörde, dem Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems, unter Maßgaben und Auflagen genehmigt worden und ist mit der Bekanntmachung am 25.10.2019 im Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden in Kraft getreten.

 

Weitere Information zum Regionalen Raumordnungsprogramm finden Sie unter „Regionales Raumordnungsprogramm 2018 für den Landkreis Aurich"

 

Da im RROP viele Vorgaben detaillierter als im Landesraumordnungsprogramm festgelegt werden, stellen sich für die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Aurich, aber auch für die Gemeinden und TÖB (Träger öffentlicher Belange) viele Fragen. Einige dieser Fragen sind im Nachfolgenden beispielhaft aufgelistet. Sie stammen zum überwiegenden Teil aus den Aufstellungsprozessen anderer Planungsträger und werden durch lokale Fragen zum RROP fortlaufend ergänzt.

 

1. Das RROP ist eine wichtige Grundlage für die strukturelle Entwicklung der Gemeinden, Kreise und Städte. Wie groß ist der Eingriff in die Souveränität der einzelnen Gebietskörperschaften?

Der gesetzliche Kernauftrag an die Raumordnung bedeutet, unterschiedliche Ansprüche an den Raum untereinander und gegeneinander abzustimmen. Das RROP greift alle verfügbaren und letztlich rechtlich begründeten Ansprüche an den Raum auf und stellt diese zunächst im RROP dar. Konfliktfälle werden so besser sichtbar und können gelöst werden. Ein Eingriff in die kommunale "Souveränität" ist damit nicht gegeben, da die Gebietskörperschaften ihre Planungshoheit im "Rahmen der Gesetze" ausüben. Allein auf solche gesetzlichen Regelungen sind die RROP-Festlegungen begründet.

 

2. Wozu brauchen wir Raumordnung und Regionalplanung?

Die Raumordnung hat anerkanntermaßen in Deutschland zu einer weitgehend verträglichen Raumentwicklung beigetragen. Was passiert, wenn diese überörtliche Steuerung praktisch nicht existiert bzw. völlig versagt, kann an den aktuellen Entwicklungen in anderen Ländern wie Südspanien (ungesteuerter Bauboom und dramatische Wasserknappheit) und Norditalien (Zersiedlung mit exorbitanten Infrastrukturkosten) miterlebt werden. Obwohl vielfach behauptet, führt die Vielzahl lokal getroffener Maßnahmen und Entscheidungen nicht zum Optimum in der Regionalentwicklung. Das Optimum in der Regionalentwicklung ist nur durch ein aufeinander abgestimmtes und zielorientiertes lokales und regionales Handeln zu erreichen. Die Raumordnung tut nichts anderes, als die unterschiedlichen fachgesetzlich begründeten Ansprüche an den Raum untereinander und gegeneinander abzuwägen.

 

3. Gibt es im RROP entscheidende Neuerungen, die den bestehenden Strukturen eine neue Richtung geben können?

Das RROP verfolgt eher einen konservativen Ansatz, vorhandene Strukturen wie das Zentrale-Orte-System zu bewahren oder den Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen zu unterstützen. Gleiches gilt für den Naturhaushalt.

 

4. Widerspricht das Zentrale-Orte-Konzept der bisherigen Praxis der Gemeinden bei der Ausweisung von Baugebieten?

Unter den Bedingungen des aktuellen demographischen Wandels gibt es keine Alternative zum Zentrale-Orte-Konzept. Mehr denn je gilt, Infrastruktur gut auszulasten oder deren Auslastung langfristig zu sichern. Eine Zersiedlung - wie in der Vergangenheit unter anderen Rahmenbedingungen betrieben - ist nicht mehr zukunftsweisend, weil sie die kommunalen Lasten sowie die privaten Lebenskosten erhöht (Unterauslastung teurer Infrastruktur!).

 

5. Berücksichtigt das RROP die Belange kleiner und mittelständischer Unternehmer?

Das RROP entfaltet nur gegenüber öffentlichen Planungsträgern eine unmittelbare Bindungswirkung. Insofern gibt es keine direkten Auswirkungen gegenüber Privaten.

 

6. Das RROP kennt Eignungs-, Vorrang-, Vorbehaltsgebiete. Worin besteht der Unterschied?

Das RROP legt mit der Ausweisung von Eignungsgebieten Räume fest, die für eine bestimmte Maßnahme oder Nutzung als geeignet erklärt werden, mit der Folge, dass diese raumbedeutsamen Maßnahmen außerhalb dieser Gebiete grundsätzlich ausgeschlossen sein sollen.

Vorranggebiete sind abschließend abgewogene Ziele der Raumordnung, sie sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.


Vorbehaltsgebiete sind hingegen Grundsätze der Raumordnung, die wie die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen, d.h. der Abwägung zugänglich sind.

 

7. Auch Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmer sind in der Position, eine Stellungnahme beim Beteiligungsverfahren für die Aufstellung des RROP abgeben zu können. Was für Statements sind angemessen?

Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist Folge der EU-Gesetzgebung.  Die politische Akzeptanz des Programmentwurfs steigt mit der Berücksichtigung auch bürgerschaftlicher Interessen. Diese werden dem Gemeinwohl unterworfen, wenn es entgegenstehende Interessenlagen gibt.

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